OGH 7Ob176/10y

OGH7Ob176/10y22.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** S*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 10.843,84 EUR (sA), hilfsweise Feststellung, über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. April 2010, GZ 1 R 102/10m-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 20. Jänner 2010, GZ 2 C 1731/09m-2, infolge Rekurses des Klägers bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Anlageberatung geltend. Er begehrt als Teil dieses Schadenersatzanspruchs auch den entgangenen Zinsgewinn aus einer alternativen Veranlagung.

Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene und im Revisionsrekurs (allein) relevierte Frage, ob dieser als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, hat der Oberste Gerichtshof in von verschiedenen Klägern jeweils gegen die auch hier beklagte Partei angestrengten Verfahren bereits mehrfach im Sinn der Vorinstanzen beantwortet (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 95/10i; 6 Ob 122/10z ua; RIS-Justiz RS0042813 [T1] und RS0046495 [T1]). Dies stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO mehr dar (8 Ob 53/10t; 2 Ob 86/10a; 2 Ob 92/10h ua).

Der deshalb unzulässige (RIS-Justiz RS0112921) Revisionsrekurs des Klägers ist zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

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