OGH 10ObS147/10f

OGH10ObS147/10f19.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 2010, GZ 10 Rs 77/10g-66, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG (RIS-Justiz RS0054049) und gegen § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG - Abstellen auf die überwiegende Ausübung des erlernten (angelernten) Berufs (10 ObS 97/03t = RIS-Justiz RS0084628 [T6]) - keine Bedenken bestehen.

Entgegen der Meinung des Rechtsmittelswerbers entspricht es der eindeutigen Regelung des § 231 Z 1 lit b letzter Satz ASVG, dass die fünf Tage der unqualifizierten Erwerbstätigkeit des Klägers im Juni 2001 als ein Versicherungsmonat (Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit) gelten. Die Frage, ob Zeiten einer versicherten Tätigkeit als Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinn des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG anzusehen sind, ist nicht Regelungsgegenstand des § 231 ASVG.

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