OGH 15Os111/10b

OGH15Os111/10b15.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Goran A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Goran A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juli 2010, GZ 124 Hv 28/10m-106, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Goran M***** enthält, wurde Goran A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Dezember 2009 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Goran M***** und dem abgesondert verurteilten Ivan V***** Herta H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von 2.000 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a und c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit der den Anklagevorwurf bestreitenden Verantwortung des Angeklagten auseinander gesetzt, übergeht dabei aber die ausführliche Urteilserwägungen hiezu (US 12 ff). Sie macht solcherart sowie mit den Hinweisen darauf, die Verantwortung des Angeklagten sei „nachvollziehbar“ und die erstgerichtlichen Feststellungen wären mangelhaft, kein Begründungsdefizit geltend, sondern bekämpft ganz allgemein - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Berufung wegen Schuld. Mit der Kritik an den Ausführungen des Erstgerichts zum Zeitpunkt der von den Angeklagten getroffenen Vereinbarung der Begehung arbeitsteiliger Einbruchsdiebstähle (US 8) spricht die Beschwerde keinen entscheidungswesentlichen, daher im Sinn der Z 5 beachtlichen Umstand an.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) geht fehl, weil sie erneut lediglich der eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, indem der Beweiswert der Angaben vernommener Zeugen in Frage gestellt wird. Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will aber nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. Erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken gelingt der Rüge nicht, indem sie ohne konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel den Urteilsannahmen bloß die eigene Auffassung gegenüberstellt.

Die Argumentation der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich - unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz - in einer Bestreitung der Urteilsannahmen und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil dies das Festhalten am gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung hätte, dass das Gericht bei Beurteilung des Sachverhalts einem Irrtum unterlegen sei (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Indem weiters (nominell Z 9 lit c, inhaltlich Z 10) mit der Kritik, aus dem Akt „ergäbe sich kein Hinweis auf ein gewerbsmäßiges Handeln“, zumal dem Angeklagten „nur ein Faktum vorgeworfen werde“ die Subsumtionsrüge ausgeführt wird, verkennt der Beschwerdeführer auch die Kriterien dieses Anfechtungsgrundes, der neben dem Festhalten am konstatierten Sachverhalt eine methodengerechte Argumentation erfordert. Die Beschwerde legt aber nicht dar, aus welchem Grund es für Annahme der Gewerbsmäßigkeit erforderlich sein sollte, dass die strafbare Handlung wiederholt werde und leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb nicht eine Tat genügen sollte, bei der die begriffsessentielle Tendenz des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme (RIS-Justiz RS0107024, RS0091375) zu verschaffen, zum Ausdruck kommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme (§ 24 StPO) der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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