OGH 15Os2/97 (RS0107024)

OGH15Os2/9727.2.1997

Rechtssatz

Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt, daß der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus (hier: des qualifizierten Diebstahls) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es kommt daher gar nicht darauf an, daß die einzelnen Angriffe in ihren Modalitäten (Zeit, Ort, Objekt, Frequenz usw) von vornherein verabredet sind, was im Hinblick auf den sich aus dem Deliktsmerkmal "fortlaufende Einnahme" ergebenden Zeitfaktor häufig auch gar nicht möglich sein wird. Daß sich daher die Angeklagten zu den inkriminierten - grundsätzlich beabsichtigten - Diebstahlsfahrten im einzelnen allenfalls spontan entschlossen und die Tatobjekte im Einzelfall danach auswählten, ob sie besonders geeignet erschienen, ist ebensowenig eine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache wie die Aufteilung der Beute.

Normen

StGB §70

15 Os 2/97OGH27.02.1997
13 Os 143/00OGH31.01.2001

Auch; Beisatz: Die Spontanietät bei der einzelnen Deliktsbegehung steht der Gewerbsmäßigkeit sohin nicht entgegen. (T1)

15 Os 111/10bOGH15.09.2010

Vgl; nur: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt, dass der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus (hier: des qualifizierten Diebstahls) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T2)

11 Os 122/11tOGH06.10.2011

Vgl auch

14 Os 163/13xOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Eine entsprechende Absicht des Angeklagten bei Begehung jeder einzelnen Tat ist für die rechtliche Annahme von - nicht einmal Tatwiederholung voraussetzender - Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0150OS00002_9700000_001

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