Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die von der Revisionswerberin als erheblich angesehenen Rechtsfragen kommt es aus nachstehenden Gründen nicht an:
Aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich unzweifelhaft, dass der drittbeklagte Elektrounternehmer mit den Versicherungsnehmern der klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis stand. Entgegen deren Behauptung in der Klage verrichtete nicht er, sondern ein von den Versicherungsnehmern beauftragter Elektrikerlehrling die schadensstiftenden Arbeiten an ihrem Haus. Auf eine Tatsachenbehauptung in erster Instanz, der Drittbeklagte habe sich zumindest gegenüber den Versicherungsnehmern zur Ausstellung einer „Fertigmeldung“ an den örtlichen Elektrizitätsversorger verpflichtet, stützt sich die Revision nicht. Daher kann auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen (RIS-Justiz RS0042444 [T4 und T6]). Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hatte der Drittbeklagte daher auch gegenüber den Versicherungsnehmern keine Verpflichtung übernommen, diese Arbeiten zu überprüfen. Daher kann ihn auch die Unterlassung einer solchen Überprüfung - ungeachtet des Umstands dass er nach dem Revisionsvorbringen in der „Fertigmeldung“ behauptet habe, diese vorgenommen zu haben - ihnen gegenüber nicht haftbar machen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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