Spruch:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 9. Februar 2010 in der Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 21. 10. 2008 festgestellt, dass die der Klägerin gewährte Alterspension ab 1. 1. 2008 543,15 EUR brutto monatlich betrage.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf eine Alterspension in Höhe von 555,08 EUR brutto monatlich, in eventu 544,75 EUR brutto monatlich gerichtete Klage ab (der Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde nicht wiederholt).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. 2. 2010 in der vergleichbaren, ebenfalls die Pensionsanpassung 2008 betreffenden Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof in allen Rechtssachen von der allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese daher auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat (vgl RIS-Justiz RS0110583).
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