OGH 10ObS49/10v

OGH10ObS49/10v22.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate M*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Pensionshöhe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2010, GZ 10 Rs 128/09f-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. Mai 2009, GZ 9 Cgs 15/09z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 9. Februar 2010 in der Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 21. 10. 2008 festgestellt, dass die der Klägerin gewährte Alterspension ab 1. 1. 2008 543,15 EUR brutto monatlich betrage.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf eine Alterspension in Höhe von 555,08 EUR brutto monatlich, in eventu 544,75 EUR brutto monatlich gerichtete Klage ab (der Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde nicht wiederholt).

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. 2. 2010 in der vergleichbaren, ebenfalls die Pensionsanpassung 2008 betreffenden Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof in allen Rechtssachen von der allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese daher auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat (vgl RIS-Justiz RS0110583).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte