OGH 5Ob264/09y

OGH5Ob264/09y22.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Paul W*****, vertreten durch Dr. Clemens Vintschgau, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Walter Sch*****, wider die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft S*****, vertreten durch Buchgraber & Schneider Kommanditpartnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen 37.820,01 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2009, GZ 16 R 139/09t-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat das Rekursgericht den im Verfahren 11 Cg 114/03m getroffenen Feststellungen keine selbstständige Rechtskraftwirkung zugebilligt, sondern sie lediglich zur Beurteilung der Tragweite des Spruchs der rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren herangezogen. Diese Vorgangsweise ist aber weder in sich widersprüchlich, noch weicht sie von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab (vgl RIS-Justiz RS0000300; RS0041285 [T1]; RS0000234; RS0043259; RS0041454; vgl auch Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III, § 411 ZPO Rz 74 mwN). Die Auslegung der Urteilsfeststellungen selbst ist einzelfallbezogen und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 (in casu: § 528 Abs 1) ZPO (RIS-Justiz RS0118891; RS0054786; vgl auch RS0042828). Ein allenfalls dem Rekursgericht unterlaufener grober Fehler, der ausnahmsweise eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gebieten würde (RIS-Justiz RS0044088; RS0042779), ist weder offensichtlich, noch aus der Argumentation des Revisionsrekurswerbers schlüssig ableitbar.

2. Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit und Rechtskraftwirkung nur bezüglich des eingeklagten Teils ein, in Ansehung des weiteren Restanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen (stRsp, RIS-Justiz RS0039155); das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung hindert aus prozessualer Sicht nicht die Geltendmachung weiterer Beträge (8 Ob 252/02w = SZ 2003/37; RIS-Justiz RS0039155). Das gilt auch dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (RIS-Justiz RS0041449; Fasching/Klicka aaO, § 411 ZPO Rz 46 mwN). Einer weiteren Klage kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung aber dann entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde (RIS-Justiz RS0007165); diese Voraussetzung kann sich auch aus der Tatsache ergeben, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden (3 Ob 315/05b).

Die Interpretation der Vorinstanzen, die den hier gegenständlichen Anspruch als - versehentliche (der Kläger habe „den Überblick verloren, was wem wie verrechnet wurde“) - Neueinklagung eines Teils des im Vorverfahren bereits abschließend beurteilten Anspruchs des Klägers aus der Verwaltungsendabrechnung beurteilt haben, ist auf Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls nicht unvertretbar.

Nur der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, das ein Zinsenmehrbegehren von „2,375 % p.a.“ bereits vom Erstgericht im ersten Rechtsgang unangefochten und damit rechtskräftig abgewiesen wurde; dieser Umstand wird bei der Entscheidung über den restlichen Klagebetrag im weiteren Rechtsgang zu beachten sein.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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