OGH 5Ob100/10g

OGH5Ob100/10g22.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Herta K*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Ender, öffentlicher Notar in Bregenz, wegen Grundbuchshandlungen in EZ *****, aus Anlass des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 15. April 2010, GZ 1 R 127/10z-6, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 26. März 2010, TZ 658/2010, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses einen Antrag auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 4 Abs 1 LiegTeilG abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhob die Antragstellerin „außerordentlichen Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, „das Aufforderungsverfahren wie beantragt einzuleiten“. Den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 32 Satz 1 LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich - wie hier - auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.

4. Die dessen ungeachtet erfolgte sofortige Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht daher nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte