Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt, wonach das mit Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr“, sondern ein Aliud darstellt (5 Ob 112/08v = wobl 2008/119, 330 = NZ 2009/9, 26; 6 Ob 162/08m = NZ 2000, 80; RIS-Justiz RS0110336).
In allen hier die Eintragungsgrundlage bildenden Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen bilden nicht etwa nur die bloßen (schlichten) Miteigentumsanteile, sondern „ideelle ... Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum“ jeweils an einer bestimmt bezeichneten Wohnung den Kaufgegenstand und genau darauf sind auch die Aufsandungsklauseln gerichtet. Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Kauf- und Wohnungseigentumsverträge keine tauglichen Eintragungsgrundlagen für das gegenüber dem Mit- und Wohnungseigentum ein Aliud darstellende schlichte Miteigentum bilden, entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Die Frage, ob auf der betreffenden Liegenschaft bereits Wohnungseigentum begründet ist oder nicht, spielt für diese Beurteilung keine Rolle.
Da die Antragsteller sohin keine erhebliche Rechtsfrage geltend machen, ist ihr Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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