6 Ob 588/79 | OGH | 24.10.1979 |
Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl) |
7 Ob 35/99v | OGH | 08.09.1999 |
Auch; Beisatz: Die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleiches ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Materiellrechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall - selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleiches anstreben wollten - unwirksam. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_001
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