Rechtssatz
Schon im judicium rescindens ist eine eingeschränkte Würdigung der vom Wiederaufnahmskläger angebotenen neuen Beweismittel dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen einen Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt.
7 Ob 654/85 | OGH | 16.01.1986 |
Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145 |
7 Ob 644/87 | OGH | 09.07.1987 |
Beisatz: Prüfung der abstrakten Eignung der Beweismittel zu einer Änderung genügt nicht. (T1) |
6 Ob 278/98w | OGH | 25.03.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Es ist bereits im Aufhebungs-(Wiederaufnahms)verfahren zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. (T2) |
2 Ob 206/09x | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Auch Beis wie T2; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage nach diesbezüglich abstrakter Prüfung zu bejahen, so sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung auch noch dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen. (T3); Beisatz: Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00783_7700000_001
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