OGH 10Nc5/10g

OGH10Nc5/10g7.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann T*****, vertreten durch Tröthandl Juritsch Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 961,71 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der in 2486 Landegg wohnhafte Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Leopoldstadt am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei in Wien eingebrachten Klage den Ersatz eines Parkschadens an seinem zum Unfallszeitpunkt in einer Parkgarage in Klagenfurt abgestellten PKW.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt. Das Beweisverfahren werde jedenfalls einen Ortsaugenschein und die Einvernahme des im Bezirk Völkermarkt (Eisenkappel) wohnenden Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeugs „am behaupteten Unfallort“ erfordern.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus. Er machte geltend, dass er „im Raum Wien“ wohne und der Lokalaugenschein nicht am Unfallort durchgeführt werden müsse, weil als bekannt vorausgesetzt werden könne, wie derartige Parkplätze in Tiefgaragen aussehen und daher eine Skizze und die „Gegenüberstellung der Fahrzeuge vor dem Gerichtsgebäude“ ausreichen werde.

Als Beweismittel beantragten die Streitteile die Parteienvernehmung des Klägers und einer an seiner Adresse zu ladenden Zeugin „im Bestreitungsfall einzuholendes Sachverständigengutachten“ (Kläger [ON 5]) bzw einen Ortsaugenschein in der Parkgarage in Klagenfurt, die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich Kfz-Wesen und die Einvernahme zweier Zeugen aus Eisenkappel bzw Klagenfurt (beklagte Partei [ON 3 und 6]).

Das Bezirksgericht Leopoldstadt erachtete eine Delegierung für zweckmäßig. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beteiligung eines Sachverständigen sei unumgänglich, könne jedoch nicht ohne weiteres vor dem Gerichtsgebäude abgehalten werden, weil es auf die Verhältnisse vor Ort ankomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046324 ua). Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046149; 2 Nc 10/09g; 2 Nc 14/09w) sprechen jedoch im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass zwei der insgesamt vier zu vernehmenden Personen ohnehin im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen, und dass die Streitteile übereinstimmend die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen beantragt haben, welcher auch an dem Ortsaugenschein - der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist - teilnehmen wird. Davon abgesehen liegt es auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass es gerade die konkreten örtlichen Verhältnisse am „behaupteten Unfallort“ sind, denen eine entscheidende Bedeutung für die hier notwendige Stellprobe (nach dem bestrittenen Parkschaden) zukommt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der (beider) Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909). Da die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände somit deutlich überwiegen, ist gemäß § 31 Abs 2 JN die Delegierung anzuordnen.

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