OGH 10ObS34/10p

OGH10ObS34/10p23.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine H*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionshöhe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2009, GZ 9 Rs 19/09v-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Oktober 2008, GZ 3 Cgs 148/08d-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 9. Februar 2010 in der Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 13. 6. 2008 festgestellt, dass die der Klägerin gewährte Alterspension ab 1. 1. 2008 490,42 EUR brutto monatlich betrage.

Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für das Kalenderjahr 2008 eine monatliche Bruttopension von 503,22 EUR zu gewähren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es sprach der Klägerin die Alterspension ab 1. 1. 2008 in der bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 490,42 EUR brutto monatlich zu und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. 2. 2010 in der vergleichbaren, ebenfalls die Pensionsanpassung 2008 betreffenden Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof in allen Rechtssachen von der allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese daher auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat (vgl RIS-Justiz RS0110583).

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