OGH 2Nc6/10w

OGH2Nc6/10w5.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.695,70 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung

Am 25. 7. 2008 ereignete sich in St. Ulrich bei Steyr ein Verkehrsunfall, bei dem ein von dem im Sprengel des Landesgerichts Steyr wohnhaften Kläger gelenkter, bei der Beklagten vollkaskoversicherter Pkw von der Fahrbahn abkam und gegen eine Hausmauer prallte, wodurch am Pkw Totalschaden eintrat. Der Kläger begehrt aus dem Versicherungsvertrag Deckung des Schadens am Pkw in Klagshöhe. Er beantragt seine Einvernahme als Partei, einen Ortsaugenschein und die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte bestreitet ihre Deckungspflicht, weil dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last falle (§ 61 VersVG); sie beantragt ebenfalls einen Ortsaugenschein und die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens, weiters die Einvernahme zweier in St. Ulrich bei Steyr wohnhafter Zeugen.

Der Kläger beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Steyr, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe, der Ortsaugenschein durchzuführen sei und sämtliche zur Einvernahme beantragten Personen ihren Wohnort hätten.

Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. In Anbetracht des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens eines Linzer Sachverständigen scheine die Beauftragung eines nicht im selben Gerichtssprengel tätigen Sachverständigen zweckmäßig. Auf den Lokalaugenschein werde verzichtet, wenn der Sachverständige eine Skizze und Lichtbilder von der Unfallsörtlichkeit anfertige. Der Kläger könne nach Wien anreisen, die Zeugen könnten im Rechtshilfeweg bzw durch eine Videokonferenz vernommen werden.

Das Handelsgericht Wien spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149). Gleiches gilt für die vorliegende Deckungsklage aus einem Kaskoversicherungsvertrag, geht es doch auch hier um die Unfallsrekonstruktion, die zur Beurteilung des beim Kläger vorhandenenVerschuldensgrads notwendig ist.

Da sämtliche zur Einvernahme beantragten Personen im Sprengel des Landesgerichts Steyr wohnen und auch dort der Ortsaugenschein durchzuführen wäre, kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Steyr durchgeführt werden.

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