Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) sowie der zweitbeklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger führte am Handelsgericht Wien ein Verfahren gegen die A***** AG, in dem er Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der A***** für zukünftig entstehende Schäden aus einem Verkehrsunfall begehrte. Die nunmehrigen Beklagten erstatteten als gerichtliche Sachverständige ein Gutachten zum Unfallhergang. Das Handelsgericht Wien bestimmte die Gebühren des Erstbeklagten mit ingesamt 3.940 EUR, diejenigen des Zweitbeklagten mit insgesamt 5.750 EUR. Das Handelsgericht Wien wies die Klage mit Urteil vom 19. 11. 2003 ab. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. 3. 2004 nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO mit Beschluss vom 23. 9. 2004 zurück. Dieser Beschluss wurde dem seinerzeitigen Klagevertreter am 20. 10. 2004 zugestellt.
Die Sachverständigengebühren im Vorprozess wurden von der Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen, die ihren Anspruch zur klageweisen Geltendmachung am 7. 11. 2007 an den Kläger abtrat.
Mit am 19. 10. 2007 beim Erstgericht eingelangter Klage begehrt der Kläger vom Erstbeklagten 3.940 EUR sA und vom Zweitbeklagten 5.750 EUR sA. Die beiden Beklagten hätten im Vorverfahren als gerichtliche Verkehrssachverständige ein unrichtiges Gutachten zum Unfallhergang erstattet. Ihnen stünde durch ihre von Anfang an unzutreffende Vorgangsweise und unrichtige Befundung keinerlei Entgelt für die erbrachten Leistungen zu; sie seien daher durch die Auszahlung dieser Beträge bereichert. Der Kläger hätte den Vorprozess gewonnen, wenn die Beklagten richtige Gutachten erstattet hätten. Dabei treffe den Erstbeklagten ein Auswahlverschulden für die Beiziehung des Zweitbeklagten.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Die Verjährungsfrist habe am 20. 10. 2004 zu laufen begonnen und am 20. 10. 2007 geendet.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Beginns der Verjährung im Falle der gesplitteten Tragung von Prozesskosten seitens der Rechtsschutzversicherung sowie des Klägers fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt nach § 1489 ABGB bereits mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (RIS-Justiz RS0034440).
Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Rechtsschutzversicherer für den Versicherungsnehmer aufgewendet werden (RIS-Justiz RS0081342). Durch die Legalzession gemäß § 67 VersVG ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs und die für den Zessionar geltende Verjährungsfrist nicht (RIS-Justiz RS0080594, RS0034514 [T1]). Daher besteht für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens (RIS-Justiz RS0034514 [T13]).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es ein ganz elementares Rechtsprinzip ist, dass der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden soll. Es sind keine Gründe erkennbar, dem Schuldner nur deshalb eine längere Klagefrist zuzumuten, weil der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen ist (1 Ob 108/04w). Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, dass die Versicherung einen an sie gemäß § 67 VersVG übergegangenen Anspruch an den Versicherungsnehmer rückzediert.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, er habe wegen Ausschöpfung der Versicherungssumme 7.000 EUR an sonstigen Verfahrenskosten selbst tragen müssen, wurde dieses Vorbringen erstmals am 8. 5. 2008 und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erstattet. Diesbezüglich entspricht es allerdings gesicherter Rechtsprechung, dass dann, wenn ein Anspruch mit Klagsänderung geltend gemacht wird, die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt eintritt (RIS-Justiz RS0034556 [T1]; RS0034668). Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt (SZ 62/69; SZ 67/135; Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 § 1497 Rz 5 uva). Im vorliegenden Fall war die Verjährungsfrist bei Einlangen des Schriftsatzes vom 8. 5. 2008 bereits abgelaufen. Dass das mit Schriftsatz vom 8. 5. 2008, sohin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, erstattete Vorbringen mangels Identität des Klagegrundes als Klagsänderung zu qualifizieren ist (vgl 7 Ob 233/99m), wird vom Kläger nicht bestritten.
Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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