Spruch:
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist auch von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, ob eine Ferialsache vorliegt (RIS-Justiz RS0123751). Dies ist beim hier führenden Verfahren, einer Besitzstörungsstreitigkeit iSd § 454 Abs 1 ZPO, gemäß § 224 Abs 1 Z 3 ZPO ex lege der Fall.
Durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wird aber auch die letztere Sache zur Ferialsache (RIS-Justiz RS0037773; RS0037388). Wurde - wie im vorliegenden Verfahren - über die verbundenen Klagen gemeinsam entschieden, haben die verhandlungsfreien Zeiten keinen Einfluss auf den Beginn und Ablauf von Rechtsmittelfristen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel nur jenen Teil der gemeinsamen Entscheidung bekämpft, dessen Gegenstand für sich allein keine Ferialsache begründen würde (3 Ob 207/07y mwN; insb ist auch 1 Ob 553/89 = EFSlg 60.816 entgegen Schragel in Fasching/Konecny², § 224 ZPO Rz 1, nicht gegenteilig).
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts über beide verbundenen Rechtssachen wurde dem Vertreter der Kläger (im führenden) bzw Beklagten (im verbundenen Verfahren) am 17. Dezember 2009 zugestellt. Die Postaufgabe der außerordentlichen Revision des Zweitklägers bzw Zweitbeklagten erfolgte erst am 28. Jänner 2010. Mangels Verlängerung der vierwöchigen Revisionsfrist durch die verhandlungsfreie Zeit vom 24. Dezember 2009 bis 6. Jänner 2010 ist die Revision verspätet (§ 225 Abs 1 ZPO).
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