Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte betreibt auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gegen die Klägerin Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung einer Forderung von eingeschränkt 18.316 EUR sA.
Mit der wesentlichen Behauptung, sie habe gegen diese Forderung mit einer Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes aufgerechnet, begehrte die Klägerin das Urteil, die betriebene Forderung sei erloschen. Für den Fall, dass das Hauptklagebegehren unzulässig oder unberechtigt sein sollte, erhob die Klägerin ein auf Schadenersatz gestütztes Eventualklagebegehren auf Zahlung von 27.408,12 EUR sA. Das Erstgericht wies dieses Eventualbegehren a limine litis zurück, weil die Klagenhäufung wegen Fehlens seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit unzulässig sei.
Dem mit einem Eventualüberweisungsantrag verbundenen Rekurs der Klägerin gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Rechtsvertretern der Klägerin am 30. Juli 2007 zugestellt.
Ihr am 10. September 2007 beim Erstgericht überreichter Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
a) Wie vom Rekursgericht zutreffend dargelegt wurde, ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs hier nicht jedenfalls unzulässig, obwohl mit der angefochtenen Entscheidung der Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde, weil damit die Klage teilweise aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Da es sich beim Revisionsrekurs der Klägerin um ein einseitiges Rechtsmittel handelt, weil die Zurückweisung vor Zustellung der Klage an die Gegnerin und damit vor Streitanhängigkeit erfolgte und demnach kein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt (5 Ob 67/94 = MietSlg 46.690 [insoweit nicht veröff. in SZ 67/156] ua; RIS-Justiz RS0044016), gilt für ihn nach § 521 Abs 1 ZPO die „gewöhnliche" Rechtsmittelfrist von 14 Tagen.
b) Diese Frist wurde nach § 225 Abs 2 ZPO nicht durch die verhandlungsfreie Zeit (früher: Gerichtsferien) verlängert, weil der vorliegende Zivilprozess, eine Streitigkeit nach § 35 EO, nach § 224 Z 5 ZPO eine (im Gesetz nach wie vor so genannte) Ferialsache ist. In solchen Rechtssachen kommt es nicht zu einer Aufsplitterung des Fristenregimes, wenn sie mit Nichtferialsachen verbunden sind, und zwar auch nicht, wenn es sich um eine Klagenhäufung wie im vorliegenden Fall handelt (SZ 8/345 uva, zuletzt 10 Ob 85/04d, RIS-Justiz RS0037773, RS0037388, Mayr in Rechberger³ § 224 ZPO Rz 8). In solchen Fällen verlängern sich (Rechtsmittel-)Fristen nicht nach § 225 Abs 1 ZPO, selbst wenn, wie hier, die angefochtene Entscheidung nur jenes Begehren betrifft, das für sich allein keine Ferialsache wäre (2 Ob 529/85, 8 Ob 573/87; Mayr aaO; ebenso zum Zwischenstreit über die Zulässigkeit eines Eventualklagebegehrens 3 Ob 173, 174/82; auch 1 Ob 553/89 = EFSlg 60.816 ist entgegen Schragel - der wohl selbst der Ansicht der Rsp zuneigt - in Fasching/Konecny² § 224 ZPO Rz 1 nicht gegenteilig). Ein solcher Fall liegt hier vor. Demnach endete die Revisionsrekursfrist mit Ablauf des 13. August 2007. Bei Einbringung des Revisionsrekurses der Klägerin am 10. September 2007 war die Frist daher längst abgelaufen. Er ist daher zurückzuweisen.
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