OGH 9ObA147/09x

OGH9ObA147/09x26.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, wegen 655,95 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2009, GZ 7 Ra 99/09v-17, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2009, GZ 8 Cga 113/08f-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für Volontär- oder Praktikantenverträge ist der Ausbildungszweck kennzeichnend. Ob ein solcher Vertrag vorliegt, hängt davon ab, ob die Interessen der auszubildenden Person und der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen oder ob sich die Gestaltung überwiegend am Interesse des Betriebsinhabers an der Arbeitsleistung orientiert (Spenling in KBB² § 1151 ABGB Rz 21 mwN; RIS-Justiz RS0074214 ua). Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit (RIS-Justiz RS0018777 ua). Dabei kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung wie auch jede sonstige Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (vgl 9 ObA 235/99w; 9 ObA 75/00w; 8 ObA 6/01t; RIS-Justiz RS0042936 ua). Das Berufungsgericht hat - entgegen der Annahme der Revisionswerberin - nicht „von vornherein vorausgesetzt", dass nur ein Dienstvertrag in Frage komme. Erachtete es aber die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten stärker von den betrieblichen Erfordernissen als von einem allfälligen Ausbildungszweck bestimmt und kam es deshalb zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der Beklagten nicht bloß als Ferialpraktikantin, sondern als Ferialarbeiterin zum Einsatz kam, so bewegte es sich bei seiner Beurteilung im Rahmen der von der einschlägigen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien (vgl RIS-Justiz RS0029510 ua). Von einer „krassen Fehlbeurteilung" kann hier keine Rede sein.

Soweit die Revisionswerberin den Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie anspricht, missversteht sie die Ausführungen des Berufungsgerichts. Dass dieser Kollektivvertrag „besondere Regelungen" zum Thema „Ferialpraktikanten" enthält, ist nicht zu leugnen, bestimmt er doch in seinem Pkt 8 lit f („Lohnordnung"), dass Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, als Ferialpraktikanten gelten und Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr haben. Daraus ist jedoch hier nichts Entscheidendes zu gewinnen. Es ist nämlich unstrittig, dass die Klägerin im gegenständlichen Zeitraum aufgrund schulrechtlicher Vorschriften kein Betriebspraktikum ableisten musste. Damit findet die Bestimmung hier keine Anwendung und es bleibt, wie schon vorstehend ausgeführt, bei der berufungsgerichtlichen Qualifikation der Klägerin als Ferialarbeiterin.

Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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