Normen
ABGB §1151 IX
9 ObA 176/95 | OGH | 11.10.1995 |
Veröff: SZ 68/184 |
9 ObA 288/01w | OGH | 13.03.2002 |
nur: Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. (T1); Beisatz: Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend. (T2) |
9 ObA 105/09w | OGH | 29.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären. (T3) |
9 ObA 147/09x | OGH | 26.01.2010 |
Auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Abgrenzung einer Beschäftigung als Ferialpraktikant oder als Ferialarbeiter kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung wie auch jede sonstige Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T4) |
8 ObA 48/09f | OGH | 18.02.2010 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
9 ObA 150/12t | OGH | 29.01.2013 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ‑ wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ‑ doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. (T5); Beisatz: Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen. (T6); Beisatz: Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender. (T7) |
9 ObA 1/23x | OGH | 16.02.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: "Praktikum" eines Masseurs (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_009OBA00176_9500000_001
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