OGH 10ObS197/09g

OGH10ObS197/09g15.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Birbamer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2009, GZ 9 Rs 175/08h-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichten kann, gehören dem nicht revisiblen Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T1, T2, T4]).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0100022 [T17]; RS0087659 [T7]).

Wenn das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung ausgehend die äußerts knappe, vom Kläger in der Berufung auch bekämpfte Feststellung des Erstgerichts, dem Kläger sei „die Tätigkeit als Versicherungs-Sachbearbeiter im Innendienst sowie als Trainer weiter zumutbar, da das medizinische Leistungskalkül dabei nicht überschritten" werde, übernommen hat, so ist ihm hiebei kein Rechtsfehler unterlaufen. Sein aus der wiedergegebenen Feststellung und den übrigen Feststellungen des Erstgerichts gezogene Schluss, dass der Kläger die von ihm bisher ausgeübte und von ihm der Klage zugrunde gelegte Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt noch ausüben kann, ist keine mit Revision noch bekämpfbare rechtliche Schlussfolgerung, sondern eine Schlussfolgerung von Tatsachen auf eine Tatsache.

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