Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die beklagte Mieterin und ihr Ehemann regelmäßig betrunken. Bis zu viermal wöchentlich wird in der Wohnung bis 2 oder 3 Uhr früh lautstark gestritten und geschimpft, es werden Möbel geworfen und Türen zugeschlagen. Dadurch sind die Mitbewohner im Haus beeinträchtigt. Der Ehemann der Beklagten ging bereits körperlich auf die Hausbesorgerin des Hauses und ihren Ehemann los, beschimpfte deren Tochter und einen weiteren Mitbewohner und bedrohte ein Ehepaar im Haus.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen wirft die Beurteilung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG sei verwirklicht, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst regelmäßig betrunken ist und auch sie für die im Haus auftretenden Lärmbelästigungen verantwortlich ist, kann sie sich auch nicht auf eine relevante Verhaltensänderung ihres Ehemanns berufen, die den Schluss zuließe, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070340). Es steht vielmehr fest, dass nicht zu erwarten ist, dass der Ehemann der Beklagten zum „stillen Zecher" mutieren wird. Nach den Feststellungen sind auch in Zukunft mit an hoher Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Alkoholexzesse mit Lärmstörungen zu befürchten.
Die Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass ihr eine Abhilfe gegen das Verhalten ihres Ehemanns unmöglich wäre: Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und deshalb nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe (RIS-Justiz RS0070371). Wollte man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen sei, wäre der Schutzzweck des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG unterlaufen: Dieser Schutzzweck liegt primär darin, die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen (1 Ob 268/99i).
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