OGH 3Ob225/09y

OGH3Ob225/09y25.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Nikolaus W*****, wegen 52.198,29 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. August 2009, GZ 3 R 146/09f-5, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 3. April 2009, GZ 4 E 1136/09t-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung einer näher bezeichneten Forderung von 52.198,29 EUR sA die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten zu bewilligen, abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erachtete den Revisionsrekurs wegen einer gebotenen Analogie zu § 126 Abs 2 GBG trotz Vorliegens eines bestätigenden Beschlusses nicht für absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist jedoch unzulässig:

Wie das Rekursgericht in seiner Begründung zum Zulässigkeitsausspruch selbst zutreffend erkannte, ist auch im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (stRsp; RIS-Justiz RS0002321). Die Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse gilt auch für Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren (3 Ob 45/03v; 3 Ob 199/06w ua).

Das Rekursgericht vertritt nun die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ebenso wie bei Exekutionsführungen nach § 350 EO eine analoge Anwendung des § 126 Abs 2 GBG angezeigt sei und begründet seinen Zulässigkeitsausspruch mit diesem gebotenen Analogieschluss.

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen die Zulässigkeit des Rekurses nach § 126 GBG zu beurteilen ist, weil Eintragungen und Löschungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden können und kein Unterschied in der Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren - bestehen soll (RIS-Justiz RS0022851; 3 Ob 17/09k; 3 Ob 134/07p je mwN; kritisch Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 36; Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 20).

Allerdings ist die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit einer Exekutionsführung nach § 350 EO nicht vergleichbar (3 Ob 199/06w): Die Exekutionsführung nach § 350 EO zielt unmittelbar auf die Einräumung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts ab. Der Exekutionsantrag ist somit - anders als der Antrag auf Zwangsversteigerung - auf eine bücherliche Eintragung oder Löschung einer Eintragung gerichtet.

Dass im konkreten Fall die Abweisung des Exekutionsantrags deshalb erfolgte, weil die betreibende Partei nach Auffassung des Rekursgerichts die Identität der betriebenen Forderung mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung nicht nachwies, ändert an dieser Beurteilung nichts: Die Lösung der Vorfrage, ob die beantragte Zwangsversteigerung in einem bestimmten Rang bewilligt werden kann, ändert nichts am Charakter des Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung als reinem Exekutionsantrag. Unabhängig davon, ob der im Exekutionsverfahren ergangene bestätigende Beschluss des Rekursgerichts über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft stattgebend oder abweisend ist, hindert die gemäß § 78 EO anzuwendende Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO eine inhaltliche Behandlung des Revisionsrekurses. Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.

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