OGH 3Ob45/03v

OGH3Ob45/03v26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O***** AG, Zweigniederlassung Wien, *****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) Ing. Stefan Z***** und 2.) Annemarie Z*****, beide Angestellte, *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 341.562,32 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. November 2002, GZ 7 R 155/02w-8, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 12. Juli 2002, GZ 1 E 1150/02s-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Verpflichteten eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig.

Wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist auch im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321, RS0002387).

Der dennoch von den Verpflichteten eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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