Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Verpflichteten eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist auch im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321, RS0002387).
Der dennoch von den Verpflichteten eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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