OGH 11Os151/09d (11Os152/09a, 11Os153/09y, 11Os154/09w, 11Os155/09t, 11Os156/09i)

OGH11Os151/09d (11Os152/09a, 11Os153/09y, 11Os154/09w, 11Os155/09t, 11Os156/09i)24.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** wegen § 223 Abs 2 StGB, AZ 4 U 23/07m des Bezirksgerichts Liesing (zuvor AZ 041 S Hv 11/05v des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über die von der Generalprokuratur gegen Beschlüsse und Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, des Dr. Shangfeng Z***** und der Mag. Peisi T***** sowie ihres Vertreters Dr. Gruber, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** wegen § 223 Abs 2 StGB, AZ 4 U 23/07m des Bezirksgerichts Liesing (zuvor AZ 041 S Hv 11/05v des Landesgerichts für Strafsachen Wien), verletzen das Gesetz

1./ die Unterlassung einer Entscheidung auf Aufhebung der einstweiligen Verfügungen ON 78, 189, 190 und 196 durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts in der Bestimmung des § 144a Abs 5 StPO aF;

2./ die Entscheidungen des Bezirksgerichts Liesing auf Ausfolgung von Vermögenswerten an die Rechtsvertreter der Freigesprochenen trotz pfandrechtlicher Herausgabeverpflichtung an das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf aufgrund des Bescheids vom 21. April 2006 (ON 290) in den Bestimmungen der §§ 71 Abs 1, 76 Abs 1 AbgEO, nämlich

a./ der Beschluss vom 19. April 2007, ON 333;

b./ der Beschluss vom 15. November 2007, ON 366, diesfalls aufgrund des Ausfolgungsantrags des Dixing Pa***** auch in der Bestimmung des § 72 Abs 1 AbgEO;

3./ die Unterlassung der Zustellung von Beschlüssen des Bezirksgerichts Liesing in den Bestimmungen der §§ 481, 77 Abs 1 StPO aF, nämlich

a./ des in Punkt 2./a./ genannten Beschlusses an das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,

b./ des in Punkt 2./b./ genannten Beschlusses an Dixing Pa*****.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Dem Bezirksgericht Liesing wird die Entscheidung gemäß § 115 Abs 6 StPO, § 72 Abs 1 AbgEO hinsichtlich der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) im Umfang der auf S 183/III genannten Konten aufgetragen.

Text

Gründe:

Gegen Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** war zu AZ 041 S Hv 11/05v (vormals 286 Ur 51/04f) des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen - letztlich - des Verdachts der Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 3 und 5 FrG, der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB aF anhängig (vgl Anklageschrift ON 197/V).

Die Ermittlungen brachten eine Vielzahl von Konten und Sparbüchern sowie Bargeld (457.541 US-Dollar, 36.607,88 Euro, 14.324,30 Yen) zu Tage, die aufgrund des Verdachts des Zusammenhangs mit den angelasteten Straftaten - soweit körperlich vorhanden - in gerichtliche Verwahrung genommen wurden (siehe insbesondere die Standblätter S 4519/04 [ON 92], S 5080/04 [ON 105], S 1911/05 [ON 156]).

Über entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft wurden zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) und des Verfalls (§ 20b StGB) einstweilige Verfügungen gemäß § 144a StPO aF erlassen, nämlich am 14. Juni 2004 über Antrag vom selben Tag (S 3 d² des Antrags- und Verfügungsbogens) in Bezug auf 118 Sparbücher und 56 Konten (ON 78). Über einen weiteren Antrag vom 30. Mai 2005 (S 3 x5 des Antrags- und Verfügungsbogens) wurden im Hinblick auf den Bericht des BKA vom 20. Mai 2005 (ON 188) zwei einstweilige Verfügungen vom 31. Mai 2005 erlassen (ON 189, 190), wobei hievon insgesamt zwölf Konten umfasst waren. Weitere in dem genannten Bericht aufgelistete Konten, Sparbücher sowie Bargeld in der Höhe von 36.608 Euro und 457.541 US-Dollar wurden nicht mit einstweiligen Verfügungen gesichert. Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2005 (S 3a6 des Antrags- und Verfügungsbogens) wurde am 15. Juni 2005 eine weitere einstweilige Verfügung erlassen (ON 196), die ein im Bericht des BKA vom 19. Juli 2004 (ON 194) angeführtes Konto umfasste.

Das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf übermittelte in der Folge dem Landesgericht für Strafsachen Wien Bescheide vom 3. August 2005 (ON 217), undatiert (ON 225) und vom 13. September 2005 (ON 234), wonach für Abgabenschulden in der Höhe von 544.483,31 Euro der (den beiden Angeklagten zuzurechnenden) To***** GmbH sowie des Dr. Shangfeng Z***** und der Mag. Peisi T***** persönlich deren Herausgabeanspruch in Ansehung von Vermögenswerten wie Sparbüchern, Konten und Bargeld, welche bei den Ermittlungen des Bundeskriminalamts sichergestellt wurden, gepfändet und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Herausgabe dieser Vermögenswerte untersagt wurde.

Eine wirksame Pfändung durch das Finanzamt konnte nur an jenen Vermögenswerten erfolgen, die das Landesgericht für Strafsachen Wien körperlich innehatte, somit ausschließlich an den bei Gericht erliegenden, in den Standblättern genannten Sparbüchern und Bargeld.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2006, GZ 41 Hv 11/05v-286, wurden die Angeklagten wegen des (richtig: der) Vergehen(s) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und im Übrigen von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen sowie der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB abgewiesen (S 41 ff/VII). Die Angeklagten erbaten Bedenkzeit, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab (S 39/VII). Mangels Rechtsmittelanmeldung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb der dreitägigen Erklärungsfrist erwuchsen die Freisprüche und die Abweisung des Antrags gemäß § 20 Abs 1 StGB in Rechtskraft. Die Schuld- und Strafaussprüche wurden von den Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten (ON 289, 291, 311, 312).

Mit Schreiben vom 21. April 2006 übermittelte das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf dem Landesgericht für Strafsachen Wien einen die To***** GmbH und Dr. Shangfeng Z***** betreffenden Bescheid vom selben Tag, mit welchem der Republik Österreich der seinerzeit bereits gepfändete Anspruch der Genannten auf Herausgabe der sichergestellten, in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Bargelder, Sparbücher und Konten bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuld gemäß §§ 71 und 75 Abs 2 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zur Einziehung überwiesen wurde. Laut dem Begleitschreiben betrug die Höhe des auf ein Konto des bezeichneten Finanzamts zu überweisenden Gesamtrückstandbetrags 517.718,99 Euro (ON 290).

Im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche von der auch wegen des Verdachts der Schlepperei, der kriminellen Vereinigung und des Betrugs erhobenen Anklage beantragten die Angeklagten beim Landesgericht für Strafsachen Wien mit Schriftsätzen und Briefen vom 4. Mai 2006 (ON 293a), 16. Mai 2006 (ON 294), 4. Juni 2006 (ON 295), 6. Juni 2006 (ON 296), 10. Juni 2006 (ON 298) und 1. August 2006 (ON 304 = ON 305) die Ausfolgung der sichergestellten Vermögenswerte bzw mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 (ON 297) die Auszahlung von monatlich 1.500 Euro von einem der gesperrten Konten an Mag. Peisi T*****. Davor hatte bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 (ON 242) Dixing Pa***** um Ausfolgung - unter anderem - seines Sparbuchs, welches gerichtlich verwahrt war (lfd Nr 283 auf StBl S 1911/05, ON 156), ersucht (S 135/VI). Ein weiterer „Ausfolgungsantrag" betreffend ein von der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 umfasstes Girokonto (vgl S 183/III) wurde von einer Privatbeteiligten gestellt (ON 300).

Mit Bericht vom 10. Oktober 2006 legte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten vor (ON 315). Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen ON 78, 189, 190 und 196 und in der Folge über die die Bargeld, Sparbücher und Konten betreffenden Ausfolgungsanträge der Angeklagten, des Dixing Pa***** und einer Privatbeteiligten sowie über den Antrag des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf auf Überweisung des rückständigen Abgabenbetrags (ON 290) erfolgte nicht.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2006, GZ 11 Os 114/06h-6 (ON 316), wurde das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen der beiden Angeklagten und in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Liesing verwiesen. Der Akt wurde dort unter AZ 4 U 23/07m weitergeführt.

Mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil vom 5. März 2007 sprach das Bezirksgericht Liesing die Beschuldigten Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** vom Vorwurf der Vergehen nach § 223 Abs 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Der Bezirksanwalt gab zum Urteil vorerst keine Erklärung ab und unterließ in der Folge eine Rechtsmittelanmeldung innerhalb der dreitägigen Frist, sodass das Urteil am 9. März 2007 (laut Endverfügung vom 6. März 2007 insofern unrichtig bereits am 5. März 2007) in Rechtskraft erwuchs (ON 320).

Mit Schreiben vom 2. März 2007, eingelangt beim Bezirksgericht Liesing am 15. März 2007, ersuchte das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf um Bekanntgabe, wann mit einer Freigabe der Vermögenswerte zwecks Verwertung der gepfändeten Sparbücher und Bankguthaben gerechnet werden könne (ON 322).

Die Freigesprochenen beantragten mit Schriftsatz vom 19. März 2007 die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen und Ausfolgung von ausdrücklich angeführten Vermögenswerten unter Bezugnahme auf die jeweilige einstweilige Verfügung (ON 328). Diesem Antrag trat die Bezirksanwältin mit Erklärung vom 17. April 2007 nicht entgegen (ON 330).

Das Bezirksgericht Liesing hob mit Beschluss vom 19. April 2007 die einstweiligen Verfügungen vom 14. Juni 2004, 31. Mai 2005 und 15. Juni 2005 (ON 78, 189, 190, 196) im Umfang konkret genannter Konten und Sparbücher auf und ermächtigte die Rechtsvertreter der Freigesprochenen, über die Vermögenswerte zu verfügen. Nicht von diesem Beschluss erfasst waren die auf S 183/III der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) genannten Konten (ON 333). Dieser Beschluss wurde den betroffenen Kreditinstituten, den Freigesprochenen und deren Rechtsvertretern, nicht jedoch dem Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zugestellt (RS bei S 355, 369/je VII) und die Verwahrstelle beim Landesgericht für Strafsachen Wien mit Schreiben vom 13. Juni 2007 mit der Ausfolgung der bezüglichen Depositen beauftragt (S 411 ff/VII).

Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 wies das Bezirksgericht Liesing den Leiter der Verwahrstelle beim Landesgericht für Strafsachen Wien an, die dort zu S 1911/05 befindlichen Depositen (vgl ON 156) an die Freigesprochenen oder deren Vertreter auszufolgen und darüber zu berichten (ON 346; Bericht ON 352).

Zusätzlich verfügte der Bezirksrichter mit zwei Beschlüssen vom 19. Juni 2007 die Aufhebung der Sperre und Ausfolgung an den Rechtsvertreter des Dr. Z***** in Ansehung zweier von der einstweiligen Verfügung vom 31. Mai 2005 erfassten (ON 189 Pkt. 7./ und 8./) und in der Verwahrstelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien erliegenden (lfd Nr 137 und 138 der Aufstellung zu StBl S 1911/05, ON 156) Sparbücher (ON 348 und 349), obgleich diese bereits (auch) vom Beschluss vom 19. April 2007 erfasst waren.

Am 1. Juni 2007 beantragten die Freigesprochenen beim Bezirksgericht Liesing die Freigabe der sichergestellten Barbeträge von 457.541 US-Dollar, 37.107,88 Euro und 14.324,30 Yen (ON 344) und am 18. Juni 2007 die „Ausfolgung" konkret im Antrag genannter Konten bzw Sparbücher, welche ebenfalls nach § 144a Abs 1 StPO sichergestellt worden seien (ON 351). Gleichschriften der Anträge ON 344 und 351 sandten die Freigesprochenen am 8. Oktober 2007 an die Staatsanwaltschaft Wien (ON 362). Der ON 362 angeschlossen wurde ein weiterer Schriftsatz vom 4. Oktober 2007, mit dem die Freigesprochenen die Ausfolgung von vier (im Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Juni 2007 genannten, nicht aber bei der Verwahrstelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien befindlichen) Sparbücher begehrten.

Nachdem die Bezirksanwältin sich neuerlich zustimmend zur Aufhebung der Sperren und Ausfolgung der Sparbücher und Gelder geäußert hatte (ON 365), fasste der Bezirksrichter des Bezirksgerichts Liesing am 15. November 2007 im Sinne der Anträge ON 344 und 351 einen - auch das Sparbuch des Dixing Pa*****, dessen Ausfolgung dieser bereits am 4. Oktober 2005 beantragt hatte, umfassenden (vgl ON 242 und Punkt „Drittens./ 4./" in ON 366) - Beschluss und stellte ihn den Freigesprochenen, deren Rechtsvertretern und den betroffenen Banken, nicht jedoch dem Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf sowie Dixing Pa***** zu (ON 366).

Mit Beschluss vom 19. November 2007 erklärte das Bezirksgericht Liesing im Hinblick auf die Bescheide des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf seinen vorgenannten Beschluss als „rechtlich irrelevant" und änderte ihn dahingehend ab, dass eine Ausfolgung der Sparbücher und Konten zu unterbleiben habe und die genannten Geldbeträge weiter zu verwahren seien (ON 367).

Mit Schreiben vom 19. November 2007 teilte das genannte Finanzamt mit, dass sämtliche seiner Exekutionsmaßnahmen aufrecht seien und ersuchte um Terminvereinbarung zur Übernahme der Pfandobjekte (ON 370).

In Stattgebung der Beschwerde der Mag. Peisi T***** (ON 375) hob das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. Februar 2008 den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 19. November 2007 (ON 367) auf und trug letzterem die Zustellung des Beschlusses vom 15. November 2007 (ON 366) samt Rechtsmittelbelehrung an das Finanzamt auf. Begründet wurde die Aufhebung des Beschlusses mit der Verletzung der Sperrwirkung des vorangegangenen Beschlusses des Bezirksgerichts Liesing vom 15. November 2007, GZ 4 U 23/07m-366 (ON 380).

Der Bezirksrichter stellte in Entsprechung dieses Auftrags den Beschluss ON 366 mit einem Begleitschreiben unter Anführung der Steuernummern beider Freigesprochenen dem bezeichneten Finanzamt zu, wo er am 19. März 2008 übernommen wurde (S 611/VII). Mit als „Beschluss" bezeichnetem Schreiben vom 8. April 2008 forderte der Bezirksrichter das Finanzamt zur Bekanntgabe des aktuellen Forderungsbetrags auf (S 613/VII). Telefonisch gab die Sachbearbeiterin des Finanzamts hierauf bekannt, dass die Forderung des Finanzamts weit mehr als bislang bekanntgegeben betrage (S 614/VII).

Mit Schriftsatz vom 10. April 2008 stellte die Finanzprokuratur in Vertretung des Finanzamts für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und trug unter einem die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Beschwerde gegen den Beschluss ON 366 nach (ON 383).

Der Bezirksrichter des Bezirksgerichts Liesing gab mit Beschluss vom 4. August 2008 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge (ON 387), wogegen wiederum Dr. Z***** und Mag. T***** Beschwerde erhoben (ON 388).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht hob mit Beschluss vom 12. Dezember 2008, AZ 132 Bl 138/08k, 139/08g, den angefochtenen Beschluss ON 387 ersatzlos auf (Punkt 1./), entschied mit der Begründung, es sei als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig (§ 364 Abs 2 Z 3 iVm § 480 StPO), in der Sache selbst und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt 2./). Weiters gab es der Beschwerde des Finanzamts (ON 383) Folge, hob den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 15. November 2007 (ON 366) - der Begründung des Beschwerdeführers folgend - ersatzlos auf (Punkt 3./) und trug dem Bezirksgericht zur Realisierung des Herausgabeanspruchs die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt auf (ON 405).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde weitgehend zutreffend aufzeigt, stehen mehrere Entscheidungen des Bezirksgerichts Liesing und Vorgänge in diesem Verfahren mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1./ Nach § 144a Abs 5 StPO aF war eine einstweilige Verfügung im Sinn des Abs 1 leg cit aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind. Im vorliegenden Fall (einstweilige Verfügungen ON 78, 189, 190, 196) war diese Bedingung mit Eintritt der Rechtskraft des freisprechenden Teils des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2006 und insbesondere der - ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen - Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 Abs 1 StGB erfüllt (ON 286). Damit hätte der Vorsitzende des Schöffengerichts, der unter anderem für derartige Beschlussfassungen jedenfalls ab dem seitens der Staatsanwaltschaft ungenützten Ablauf der dreitägigen Frist zur Rechtsmittelanmeldung gegen das Urteil vom 19. April 2006 (ON 286) bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 10. Oktober 2006 (ON 315) zuständig war (§ 13 Abs 3 StPO aF), von Amts wegen - und umso mehr aufgrund der Anträge auf Aufhebung der einstweiligen Verfügungen ON 78, 189, 190 und 196 und auf Freigabe der sichergestellten Vermögenswerte (ON 293a, 294, 295, 296, 297, 298, 304 = 305, 307) - so rasch es die Geschäftslage gestattet (§ 110 GeO) über die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen zu entscheiden gehabt. Vom Vorsitzenden wurde eine solche Entscheidung aber nicht getroffen.

Vom Bezirksgericht Liesing wurde zudem nach wie vor nicht über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) in Ansehung der vom Beschluss ON 333 nicht erfassten, auf S 183/III genannten Konten entschieden (§ 144a Abs 5 StPO).

2./ Durch die Übermittlung der Bescheide des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf auf Pfändung von Herausgabeansprüchen (ON 217, 225, 234) und auf Überweisung gepfändeter, in gerichtlicher Verwahrung befindlicher Bargelder, Sparbücher und Konten zur Einziehung (ON 290) war die Forderung der Republik Österreich aktenkundig.

Aufgrund des Bescheids des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 21. April 2006 auf Überweisung der gepfändeten Herausgabeansprüche zur Einziehung (ON 290) war das Landesgericht für Strafsachen Wien jedenfalls verpflichtet, die von den Bescheiden ON 217, 225 und 234 umfassten Vermögenswerte gemäß § 71 Abs 1 AbgEO (in Bezug auf die Sparbücher) bzw gemäß § 76 Abs 1 AbgEO (in Bezug auf das Bargeld) an das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf herauszugeben. Der Drittschuldner (hier das Landesgericht für Strafsachen Wien) ist, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird, bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage lediglich befugt und auf Begehren des Überweisungsgläubigers verpflichtet, die gepfändete bewegliche körperliche Sache bzw den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu Gunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80 Abs 6 AbgEO, in Ermangelung eines solchen bei Gericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (§§ 72 Abs 1, 76 Abs 4 AbgEO).

Obwohl somit eine Ausfolgung der vom Finanzamt Wien gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen, bei dem diese sichergestellt wurden, nicht zu erfolgen hatte, wurde die Verfügungsermächtigung über sie vom Bezirksgericht Liesing an Dr. Z***** und Mag. T***** mit Beschluss vom 19. April 2007 (ON 333) ebenso wie mit Beschluss vom 15. November 2007 (ON 366), der nicht mit den einstweiligen Verfügungen gesicherte Gelder und Sparbücher umfasst (jedoch ua jenes Sparbuch, dessen Ausfolgung von Dixing Pa***** beantragt wurde), übertragen.

Die vom Beschluss ON 333 umfassten Vermögenswerte wurden gemäß dem an den Leiter der Verwahrstelle beim Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten Auftrag vom 13. Juni 2007 (ON 346) - soweit tatsächlich vorhanden - bereits an die Rechtsvertreter des Dr. Z***** und Mag. T***** ausgefolgt (siehe Bericht ON 352).

Auf die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Liesing vom 15. November 2007, ON 366 durch den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2008, ON 405, Punkt 3./ wird weiter unten eingegangen.

3./ Nach § 481 StPO aF stand im bezirksgerichtlichen Verfahren den Beteiligten, somit jedermann, der sich beschwert erachten konnte (Rainer, WK-StPO § 481 aF Rz 1), gegen Entscheidungen, sofern sie der Berufung nicht unterlagen, das binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (§ 77 Abs 1 StPO aF) einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Die Beschlüsse vom 19. April 2007 (ON 333) und vom 15. November 2007 (ON 366), womit vom Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf gepfändete Vermögenswerte an die Freigesprochenen auszufolgen sind, greifen unmittelbar in die Rechte des genannten Finanzamts als Pfandgläubiger ein. Dies gilt ebenso in Ansehung des Beschlusses ON 366 für Dixing Pa*****, der an einem der von diesem Beschluss umfassten Sparbücher Eigentumsrechte behauptet.

Damit hätten die Beschlüsse ON 333 (mit welchem die einstweiligen Verfügungen vom 14. Juni 2004, 31. Mai 2005 und 15. Juni 2005 aufgehoben wurden) und ON 366 (mit dem über nicht durch einstweilige Verfügung gesicherte „gesperrte Vermögenswerte" [Sparbücher, Konten, Bargeld] entschieden wurde) auch dem Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf und der Beschluss ON 366 zusätzlich dem Dixing Pa***** zugestellt werden müssen, weil darin jeweils die Ausfolgung von gepfändeten Vermögenswerten bzw solchen, an denen Eigentumsrechte behauptet wurden, an die Freigesprochenen verfügt wurde.

Im Fall des Beschlusses ON 333 kommt eine konkrete Maßnahme nicht in Betracht, weil dies zum Nachteil der Freigesprochenen wirken würde.

Der Beschluss ON 366 wurde in Entsprechung des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2008 (ON 380) letztlich an das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zugestellt (S 611/Band VII), nicht jedoch an Dixing Pa*****.

Weiters führt die Generalprokuratur aus:

Voranzustellen ist, dass gemäß § 516 Abs 1 StPO die durch das Strafprozessreformgesetz und das BGBl I Nr. 93/2007 geänderten Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden sind, weil auch das im zweiten Rechtsgang ergangene (rechtskräftige) Urteil erster Instanz vor deren Inkrafttreten gefällt worden ist.

4./ Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2008, AZ 132 Bl 138/08k, 139/08g, den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 4. August 2008, GZ 4 U 23/07m-387, mit dem der Antrag des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist bewilligt wurde, behoben (Punkt 1./ des Beschlusses), weil die Entscheidung darüber jenem Gericht zustehe, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zukommt (§ 364 Abs 2 Z 3 StPO aF, der auch der in Geltung stehenden Fassung entspricht), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst stattgegeben (Punkt 2./ des Beschlusses) und sodann in Stattgebung der Beschwerde des genannten Finanzamts den Beschluss ON 366 ersatzlos aufgehoben (ON 405).

Nach § 364 Abs 1 StPO aF war (anders als nach der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des § 364 StPO) ausschließlich dem Beschuldigten (Angeklagten) und in Ausnahmefällen dem Privatankläger gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Darüber hinaus haben gemäß § 444 Abs 1 StPO aF bestimmte Personengruppen, nämlich solche, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen (erste Fallgruppe), solche, die für Geldstrafen oder für Kosten des Verfahrens haften (zweite Fallgruppe), und solche, die ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder der Einziehung bedroht sind (dritte Fallgruppe), in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten (Angeklagten) und sind zur Hauptverhandlung zu laden. Da im vorliegenden Fall ausschließlich ein die dritte Fallgruppe betreffender Ausspruch nach § 20 Abs 1 StGB erfolgen konnte (ein Verfallsausspruch scheidet aus, weil den Angeklagten lediglich die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB aF zur Last gelegt wurde; vgl die Anklageschrift ON 197), ist zu prüfen, ob das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zur letztgenannten Gruppe zu zählen ist. Von der Abschöpfung der Bereicherung bedroht ist eine Person, bei der die Bereicherung durch die Tat unmittelbar oder mittelbar als Rechtsnachfolger eingetreten ist und der selbst zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt werden kann (Fuchs/Tipold, WK-StPO § 444 Rz 22 ff), nicht aber derjenige, der bloß ein dingliches oder obligatorisches Recht an der Sache (erste Fallgruppe) behauptet. Das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, das lediglich ein Pfandrecht geltend macht, fällt somit nicht unter diese privilegierte Gruppe, sodass ihm auch die Rechte des Beschuldigten - und damit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das Recht auf Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 144a Abs 6 StPO aF und auf Ladung zur Hauptverhandlung (§ 444 Abs 1 erster Satz StPO aF) - nicht zustanden.

Darüber hinaus beziehen sich die durch § 444 Abs 1 StPO gewährten Rechte, zu denen prinzipiell auch jenes auf Wiedereinsetzung wegen einer Fristversäumung zählt (Fuchs/Tipold aaO Rz 40 ff), auf alle Voraussetzungen, um ein drohendes Abschöpfungs-, Verfalls- oder Einziehungserkenntnis abzuwenden (Fuchs/Tipold aaO Rz 32, 44). Nach der (rechtskräftigen) Entscheidung über diese vermögensrechtliche Anordnung, nämlich dem Verfall, der Einziehung oder der Abschöpfung der Bereicherung, gehen den in § 444 StPO aF genannten Personen die ihnen gewährten Sonderrechte somit - außer in hier nicht relevanten Ausnahmefällen (Fuchs/Tipold aaO Rz 35 ff) - grundsätzlich verloren.

Daraus folgt im hier vorliegenden Fall, dass bereits mangels Zugehörigkeit des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zu einer der im § 444 Abs 1 StPO genannten Gruppen und darüber hinaus auch infolge rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2008, insofern dem antragstellenden Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde (ON 405/Pkt 2./), zu Unrecht erfolgte.

Der Oberste Gerichtshof hat zu diesem Punkt erwogen:

Der Gesetzgeber sah sich veranlasst bei Einführung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 2004/19, Übergangsbestimmungen zu schaffen, die nach den Materialien (25 BlgNR 22. GP S 249) dem Grundsatz Rechnung tragen sollten, dass verfahrensrechtliche Änderungen in der Regel mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen anzuwenden sind (vgl auch § 514 StPO). § 516 Abs 1 StPO normiert, dass „die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundessgesetz, BGBl I 2007/93, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes in Strafverfahren nicht anzuwenden [sind], in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist". Ausgenommen sind nur jene Verfahren, in denen zum maßgeblichen Zeitpunkt in erster Instanz bereits das Urteil ergangen ist; nach Aufhebung eines solchen Urteils ist nach den neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte § 516 StPO ersichtlich all jene Fragen lösen, die, sei es etwa im oder nach einem Rechtsmittelverfahren, im Wiederaufnahme- bzw dem wiederaufgenommenen Verfahren (Abs 1), in Zuständigkeitsfragen (Abs 1b [aufgehoben mit BGBl I 2009/40]) oder im (früheren) Vorverfahren (Abs 2), dadurch entstehen, dass vor dem 1. Jänner 2008 bereits durchzuführende Verfahrensschritte erst nach diesem Zeitpunkt durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu erledigen waren.

Die Bestimmung des § 516 Abs 1 StPO bringt letztlich bloß eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder eine Berufung wegen Nichtigkeit kann nämlich ein Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Entscheidung stets nur nach dem Recht im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz überprüfen (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 34).

Somit sind im Gegenstand, obwohl das Urteil in erster Instanz bereits vor dem 31. Dezember 2007 ergangen war, aber weder ein Rechtsmittel- noch ein Wiederaufnahmsverfahren betroffen ist, ab 1. Jänner 2008 die Bestimmungen der Strafprozessordnung in den ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen anzuwenden.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat demnach - formaliter - zu Recht der Finanzprokuratur als Beteiligter des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt (§ 364 Abs 1 StPO idgF).

Das Bezirksgericht Liesing hat unter Übergehen der rechtskräftigen Pfändung des Herausgabeanspruchs (vgl unter anderem ON 290) zugunsten des Finanzamts den Freigesprochenen beschlussmäßig die davon betroffenen Gegenstände ausgefolgt, sodass der Finanzprokuratur als Vertreterin des Gläubigers, dem durch den Beschluss Rechte verweigert werden (§ 87 Abs 1 StPO), das Rechtsmittel der Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zustand, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt zu verwerfen war.

Dem Bezirksgericht Liesing war die Entscheidung gemäß § 115 Abs 6 StPO iVm § 72 Abs 1 AbgEO hinsichtlich der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) im Umfang der auf S 183/III genannten Konten aufzutragen.

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