OGH 15Os190/08t

OGH15Os190/08t11.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der drei zuletzt genannten Angeklagten und die Berufungen des Privatbeteiligten Peter A***** und zahlreicher weiterer Privatbeteiligter gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. März 2008, GZ 29 Hv 174/07z-1647, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der drei zuletzt genannten Angeklagten und der Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Sämtlichen Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, zahlreiche Privatbeteiligtenzusprüche, aber auch Verweisungen auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, abweichend von der wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, hinsichtlich Johann D***** und Dr. Bernhard B***** in der Tatbegehungsform der Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB, erhobenen Anklage, des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB, der Zweit- und Viertangeklagte als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben sie „in W***** und an anderen Orten die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich durch Verträge über eine Beteiligung als stiller Gesellschafter (stille Gesellschafter-Verträge) mit der V***** Ldt. und der VI***** Inc., deren alleiniger Gesellschafter und Generalbevollmächtigter Walter S***** war, dadurch wissentlich missbraucht und den Vertragspartnern einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass

A.

1. zwischen Anfang März 2004 und 17. Mai 2004 (Tag vor der Eintragung des Johann D***** als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH) sowie zwischen 14. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Johann D*****) und 21. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Walter S*****) Walter S***** als Alleintäter, und zwar als Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der V***** Ltd. und der VI***** Inc., und

2. zwischen 18. Mai 2004 und 13. Oktober 2004 (Tag vor der Verhaftung des Johann D*****)

Walter S***** als Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der V***** Ltd. und der VI***** Inc. und Johann D***** als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH, welche die Vermögensverwaltung der V***** Ltd. und der VI***** Inc. übernommen hatte,

im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, obwohl in den Beteiligungsverträgen angeführt war, dass

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche, der Angeklagte Wilhelm Ludwig G***** auch den Strafausspruch des Urteils mit auf die im Folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S***** (§ 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO):

A./ § 281 Abs 1 Z 1 StPO:

Die Besetzungsrüge versagt. Eine bestimmte (Mindest-)Dauer ist keine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beratung und Abstimmung in Senaten (§§ 40 f StPO), umso weniger faktisches Kriterium für deren tatsächliche Durchführung. Das Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht sei bei der Beratung und Abstimmung über das Urteil und davor über den Antrag des Beschwerdeführers auf Enthebung des Gerichtssachverständigen samt Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 nicht gehörig besetzt gewesen, weil eine gemeinsame Beratung und Abstimmung des Spruchkörpers in Anbetracht des Verfahrensumfangs in der (vermeintlich kurzen) Zeitspanne von drei Stunden bzw einer Stunde und 40 Minuten „nicht möglich" sei, entspricht als solcherart bloß substratlose Spekulation nicht dem Bestimmtheitsgebot der §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 144; RIS-Justiz RS0109958). Es entzieht sich daher - ebenso wie die Anregung einer tatsächlichen „Aufklärung" (§§ 285 f StPO) und die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) - einer sachbezogenen Erwiderung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Beratung und Abstimmung des Senats per se kein Indiz für die Richtigkeit der Entscheidungsfindung darzustellen vermag (vgl RIS-Justiz RS0123012, RS0100732).

B./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Die - weitwendig ausgeführte - Verfahrensrüge geht zur Gänze fehl. 1./ Es trifft zwar zu, dass das Schöffengericht über den in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Werner S*****, Claudio F***** und Jürgen B***** im Rechtshilfeweg „zum Beweis dafür, dass die Geldmittel, über welche die E***** AG insbesondere zum Ankauf der Wohnungen in W***** verfügte, nicht aus Geldern der Gesellschafter stammten, sohin der Erstangeklagte keinerlei Verfügungen in Schädigungsabsicht zum Nachteil der Gesellschafter vornehmen konnte" (ON 1642 S 25 f), nicht erkannt hat. Die solcherart unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte indes, weil ein hier gerechtfertigtes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0099821). Denn der Antrag war auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO) gerichtet, weil nicht dargetan wurde, weshalb der nach der Aktenlage mit dem in Rede stehenden Liegenschaftsverkauf überhaupt nicht befasste Zeuge Jürgen B***** sowie die Zeugen Werner S***** und Claudio F***** entgegen deren keine Kenntnis von der behaupteten Mittelherkunft deponierenden Aussagen (ON 765, 920; 1058) zu dem genannten Beweisthema Auskunft geben zu können in der Lage sein sollten. Nachträgliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

2./ In Betreff weiterer Anträge auf Vernehmung der Zeugen Jürgen B*****, Werner S***** und Claudio F***** (ON 1642 S 10 iVm ON 1511 S 90 f) wurden durchwegs keine Beweisthemen genannt, sodass für eine taugliche Antragstellung essentielle Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 55 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Die Beweisanträge wurden daher zu Recht abgewiesen (ON 1642 S 12, 24). Auch durch die Abweisung (ON 1642 S 12 bis 24, 30 bis 33, ON 1644 S 7, 9) der - im Schriftsatz ON 1569 enthaltenen - im Hinblick auf deren ausführliche Erörterung in der Hauptverhandlung prozessförmig gestellten (ON 1642 S 5 ff) und der weiteren (ON 1642 S 8, 11, 33 und 26 iVm dem Schriftsatz ON 1601 sowie ON 1644 S 6), nachstehend erörterten Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:

3./ Dass

3./1./ jeder der Gesellschafter mit Abschluss der jeweiligen Verträge sein Einverständnis erklärte und ihm bewusst war, dass seine jeweilige Beteiligung als stiller Gesellschafter zur Investition (Beteiligung) sowie zum Erwerb von Unternehmen aller Art verwendet wird (US 100, 233, 392),

3./2./ mit Abschluss des Gewinnvorauszahlungsvertrags sämtliche Gewinnbezugsrechte aus dem Vertrag über die Beteiligung als stiller Gesellschafter erlöschen (US 232, vgl auch 235),

3./3./ die Gesellschafter ihr Einverständnis erteilten, dass die Gesellschaftereinlage nicht nur für den T*****-Handel sondern nach der der Geschäftsführung anheim gestellten Entscheidung auch für den Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen Verwendung finden können (US 233),

3./4./ auf Konten der - tatsächlich existenten und wirtschaftlich tätigen - G***** Ltd. im Auftrag des Angeklagten Walter S***** zumindest 1,8 Mio Euro zum Zwecke des Tradings überwiesen und mit diesen Geldern auch Forex-Handel betrieben wurde (US 245 f, 378 f), 3./5./ Ausschüttungen (von Provisionen) nicht willkürlich, sondern auf Grundlage eines automatisierten, programmierten Systems erfolgt sind (US 237 iVm 383),

3./6./ man um die Erlangung der für den Betrieb der bereits gegründeten V***** I***** Inc. [im Folgenden kurz: V***** B*****] notwendigen Lizenzen und Genehmigungen ernstlich bemüht war (US 77, 386),

3./7./ „Thomas W***** (als deren Direktor) für den Angeklagten Walter S***** eine Generalvollmacht für die V***** Ltd. [im Folgenden kurz:

P***** Ltd.] ausstellte und diese Gesellschaft über Büroräumlichkeiten und Geschäftskonten verfügte" (US 69 f, vgl auch 387) und

3./8./ sämtliche notwendigen rechtlichen Schritte für eine ehest mögliche Gründung der V***** B***** eingeleitet wurden (US 76 f), hat das Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen, sodass dies daher nicht weiter beweisbedürftig war (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).

Die zu diesen Beweisthemen gestellten Anträge auf

ad 3./1./ und 3./2./ Vernehmung „sämtlicher bisher vom

Beschwerdeführer angebotener Zeugen",

ad 3./3./ „Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Daten der V***** H***** GmbH ... durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich einschließlich Darstellung sämtlicher Links, die den Kunden zugänglich waren",

ad 3./4./ „Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche sich aus der Aktenübersicht des Bandes LIII zu ON 1132 unter dem Titel ‚H***** und B*****' in einem Karton befinden, in die deutsche Sprache", Vernehmung der Zeugen Mitchell Anthony V*****, Linda Christine B***** und Matthias R*****,

ad 3./5./ „Auswertung der sichergestellten EDV-Daten der V***** hinsichtlich der ausgeschütteten Provisionen auf Basis des vom Zeugen Patrick N***** programmierten Provisionssystems",

ad 3./6./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D*****,

ad 3./7./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** und

ad 3./8./ Vernehmung des Zeugen Marc S*****

wurden daher zu Recht abgewiesen.

Soweit der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Mitchell Anthony V***** auch auf die Veranlassung der Vorlage von Unterlagen durch den Genannten gerichtet war, entbehrt er eines Beweisthemas. Er wurde daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen.

4./ Rechtsfragen sind nicht Gegenstand der Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0099342). Zu Recht nicht entsprochen wurde daher den Anträgen auf:

4./1./ Vernehmung sämtlicher bisher vom Angeklagten angebotener Zeugen zum Beweis dafür, dass sämtliche vom Angeklagten getroffene rechtsgeschäftliche Verfügungen durch die Vereinbarungen des Vertrags über die Beteiligung als stille Gesellschafter (sowie damit im Zusammenhang stehender weiterer Verträge) gedeckt waren, und 4./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing sowie eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass entsprechende Provisionsansprüche der beteiligten Handelspartner einschließlich des Provisionsanspruchs des Erstangeklagten gerechtfertigt und angemessen sind, die vertraglichen Verpflichtungen der prozessgegenständlichen Verträge erfüllbar waren und der Erstangeklagte für private Investitionen ausschließlich ihm aus zu Recht bezogenen Provisionsansprüchen zustehende Geldmittel verwendete.

5./ Mangels Darlegung von Gründen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, mithin für die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) und damit ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden die Anträge auf:

5./1./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing zum Wert der bereits aufgebauten Struktur der Handelspartner zum Zeitpunkt des behördlichen Eingriffes und zum fiktiven Unternehmenswert nach Ablauf der Veranlagungsdauer von zehn Jahren, womit überdies zur Relevanz dieser Tatumstände nichts vorgebracht wurde;

5./2./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D***** zum Beweis dafür, dass es sich bei der VI***** Inc. [im Folgenden kurz: T***** Inc.] und der V***** B***** um keine Briefkastengesellschaften handelte, diese Unternehmen sehr wohl im Wirtschaftsleben tätig wurden, Gewinne und Erträge erzielten und die Zeugin als deren Geschäftsführerin auch effektiv tätig war sowie die V***** A***** gegründet wurde, und 5./3./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** zum Beweis dafür, dass es sich bei der P***** Ltd. um keine Briefkastengesellschaft handelte, diese vielmehr tatsächlich im Wirtschaftsleben tätig wurde und der Zeuge als deren Geschäftsführer keinesfalls als Strohmann tätig war, zumal der Beschwerdeführer selbst zu diesen überdies teils nicht näher konkretisierten Tatumständen jeweils im Wesentlichen gegenteilige Angaben tätigte (ON 1511 S 16, 17, 31, 64, 68, 70 f); sowie

5./4./ Vernehmung der Zeugen Mario L***** und DI Bert G***** zum Beweis dafür, dass sie „als stille Gesellschafter vom Erstangeklagten in keiner Weise geschädigt wurden",

5./5./ Vernehmung des Zeugen Roland B***** zum Beweis dafür, dass „die prozessgegenständlichen Unternehmen umfangreiche Investitionen hinsichtlich des Erwerbs von Gesundheitsprodukten getätigt haben, die Gelder somit gewinnbringend angelegt wurden, und der Zeuge verschiedenste Geschäftskontakte für die V*****, P***** und T***** vermittelte, damit die Einlagen der stillen Gesellschafter gewinnbringend angelegt werden konnten", im Hinblick auf die Diktion und Zielrichtung des Antrags.

6./ Einem auf Beweisaufnahmen abzielenden Antrag muss - sofern sich diese Umstände nicht unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben - stets zu entnehmen sein, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f). Mangels entsprechender Darlegung zu Recht der Abweisung verfielen daher die Anträge auf:

6./1./ Vernehmung sämtlicher bisher vom Angeklagten angebotener Zeugen zum Beweis dafür, dass aus dem Beteiligungskapital des jeweiligen stillen Gesellschafters vertragliche Provisionsansprüche nach dem Multi-Level-Marketing-System anfallen und ausbezahlt werden, 6./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing zum Beweis dafür, dass „mit dem Vertriebssystem der V***** und dem damit verbundenen Wachstum der Handelspartner das vom Erstangeklagten entwickelte und präsentierte Geschäftsmodell umsetzbar und machbar war/ist",

6./3./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** zum Beweis dafür, dass „dieser völlig im Einklang mit dem geltenden Recht für die P***** Ltd. eingeschritten ist", und

6./4./ Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „unter Miteinberechnung der offenen Forderungen zum Stichtag 15. Oktober 2004 die einzelnen Unternehmen positiv bilanzierten und damit den stillen Gesellschaftern kein Schaden entstanden ist", weil nicht vorgebracht wurde, weshalb - überdies nach Art eines Erkundungsbeweises weder nach Rechtsgrund noch Höhe näher bezeichnete - „offene Forderungen der einzelnen Unternehmen" einen Vermögensnachteil der stillen Gesellschafter rechtlich ausschließen sollten.

7./ Da eine Täuschung über Tatsachen nicht Tatbestandsvoraussetzung der Untreue nach § 153 StGB ist, betrafen die Beweisthemen, dass gegenüber Kunden keine Täuschungshandlungen gesetzt, keinerlei Garantieerklärungen zu erzielender Renditen bzw Kapitalgarantie abgegeben und sie umfassend über das Risiko ihrer stillen Gesellschaftereinlage (und das Geschäftsmodell) aufgeklärt wurden, keine entscheidenden Tatsachen. Ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden daher die entsprechenden Anträge auf:

7./1./ Vernehmung des Zeugen Roland B*****,

7./2./ Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Daten der V***** H***** GmbH durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich, 7./3./ Auswertung der Homepage der V***** H***** GmbH durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich,

7./4./ Vernehmung des Zeugen Christian S***** unter Beischaffung der vom Zeugen anlässlich seiner Vernehmung angesprochenen beschlagnahmten Präsentationsfolien, und

7./5./ Vernehmung der Zeugen Mario L***** und DI Bert G*****. Der Beschwerde zuwider waren die Frage des Umfangs der dem Beschwerdeführer eingeräumten Verfügungsmacht sowie eine Schädigung von Gesellschaftern betreffende Tatumstände nicht Gegenstand der drei zuletzt genannten Beweisanträge, insbesondere jenes auf Vernehmung des Christian S*****.

8./ Die Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen mit der Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers und des [die M***** GmbH betreffenden] Konkursakts des Landesgerichts Wels, AZ 20 S 8/06m, zu folgenden (zusammengefasst wiedergegebenen) Beweisthemen:

a./ Beurteilung der Liquiditätssituation sämtlicher verfahrensgegenständlicher Unternehmungen sowie Darstellung der einzelnen Zahlungsflüsse,

b./ Erläuterung des Geschäftsmodells unter Berücksichtigung sämtlicher Verträge und deren Laufzeit,

c./ Berechnung sämtlicher vorhandener Aktiva und des durch den Eingriff in ein auf zehn Jahre Veranlagungsdauer ausgerichtetes Geschäftsmodell entstandenen Schadens, und

d./ Errechnung jenes Schadens, der „jedem einzelnen Gesellschafter" entstanden ist, sowie Berechnung der sichergestellten Barmittel und Vermögenswerte der einzelnen Unternehmen (einschließlich Vermögen bei der G*****) zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte weder beabsichtigt hat, Kunden bzw Gesellschafter zu täuschen noch eine Befugnis zu missbrauchen sowie darüber, dass ein objektiv feststellbarer und dem Erstangeklagten zurechenbarer Schaden nicht eingetreten ist,

enthalten keine Darlegung zur Relevanz der im Übrigen nach Art eines Erkundungsbeweises thematisierten Tatsachenbehauptungen, waren - bezogen auf einen zu klärenden Schaden - überdies teils auf die Lösung einer Rechtsfrage gerichtet und wurden daher zu Recht abgewiesen.

9./ Mangels Bedeutung der Beweisthemen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden die Anträge auf:

9./1./ Vernehmung der Zeugen Mitchell Anthony V***** und Linda Christine B***** zum Beweis dafür, dass „es sich bei der G***** Ltd. um einen der Weltmarktführer im Bereich des internationalen Devisenhandels handelt",

9./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich des Devisen-(Forex-)Handels zum Beweis dafür, dass „die von der Anklageschrift als irreal dargestellten Gewinne im Bereich des Devisen-(Forex-)Handels im angegebenen Zeitraum durchaus erzielbar sind", weil das Schöffengericht - abgesehen von der aus der strafrechtlichen Zurechnung ausdrücklich exkludierten Veranlagung bei der G***** Ltd. (US 246) - schon die Durchführung von Veranlagungen (somit die Prämisse des angestrebten Beweisergebnisses) überhaupt verneinte (US 247; RIS-Justiz RS0099721),

9./3./ Vernehmung des Zeugen Marc S***** zum Beweis dafür, dass die Statuten der V***** B***** bereits fertig gestellt waren, Anträge auf deren Lizenzierung bereits eingereicht waren und eine Vorabgenehmigung bereits vorgelegen war, weil dies die (festgestellte, US 79) Tatsache einer im Tatzeitraum nicht vorgelegenen Geschäftstätigkeit unberührt lässt,

9./4./ Vernehmung des Zeugen Roland B***** zum Beweis dafür, dass dieser der V***** sowie S***** für einen beträchtlichen Warenwert verkauft hat, damit diese entsprechende gewinnbringende Geschäfte damit anstrengen konnte, und

9./5./ Vernehmung des Rechtsanwalts Mag. K***** zum Beweis dafür, dass sich der Erst- und der Zweitangeklagte am 21. Oktober 2004 nicht auf der Flucht befunden haben.

10./ Mangels Darlegung einer Relevanz der Beweisthemen bzw im Hinblick darauf, dass subjektive Schlussfolgerungen, Wertungen und Meinungen eines Zeugen nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS-Justiz RS0097540), war nicht zu entsprechen den (zum Teil zusammengefasst wiedergegebenen) Anträgen auf:

10./1./ Vernehmung des Zeugen Mag. Florian S***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bereits 2003 für den Beschwerdeführer beratend tätig und für die Erstellung des „Shop-Konzeptes" verantwortlich war, von ihm zur Gründung von Gesellschaften in Großbritannien und den USA aus rein steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen geraten wurde, das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers durchaus erfolgversprechend und das Vertriebssystem machbar war und mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen im Einklang stand,

10./2./ Vernehmung des Zeugen Mag. Peter U***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge als Rechtsanwalt mit der Entwicklung des Geschäftsmodells in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht beauftragt wurde, dieses und den Beschwerdeführer rechtlich abgesichert hat, der Beschwerdeführer daher auf dessen Übereinstimmung mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen vertrauen konnte, der Zeuge mit der Beantwortung eines Ansuchens der FMA (Finanzmarktaufsicht) in Form der Darstellung der Geschäftstätigkeit der V***** sowie mit der rechtlichen Überprüfung der Gesellschaftsverträge beauftragt wurde und aus anwaltlicher Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen eines gerichtlichen Straftatbestands erfolgten, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass keiner der Kunden einen Vermögensschaden erleiden würde,

10./3./ Vernehmung eines informierten Vertreters der P***** Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH zum Beweis dafür, dass diese GmbH den Beschwerdeführer dahin beriet, dass das Geschäftsmodell mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stand, der Beschwerdeführer darauf vertrauen konnte, dass dieses erfolgreich, machbar und legal ist und (auch) die GmbH mit der Abfassung des zuvor genannten Antwortschreibens an die FMA beauftragt wurde,

10./4./ Vernehmung eines informierten Vertreters der E***** Steuerberatungs GmbH zum Beweis dafür, dass diese für die V***** H***** GmbH und deren Verantwortliche beratend tätig wurde und letztere Gesellschaft einen ordentlichen, legalen Geschäftsbetrieb führte,

10./5./ Vernehmung eines informierten Vertreters der A***** Wirtschaftstreuhand GmbH zum Beweis dafür, dass sie für die V***** H***** GmbH und die V***** M***** GmbH beratend tätig wurde, diese einen ordentlichen, legalen Geschäftszweck verfolgten, einen ordentlichen Geschäftsbetrieb führten, keine pompöse Büroinfrastruktur hatten und dass sich der Beschwerdeführer von spezialisierten Experten beraten ließ,

10./6./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D***** zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte den gewinnbringenden Betrieb einer Airline (V***** A*****) ernstlich beabsichtige, und

10./7./ Vernehmung der zuvor genannten Zeugin sowie des Zeugen Marc S***** zum Beweis dafür, dass die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der V***** B***** mit Jänner 2005 durchaus realistisch erschien. 11./ Der Beschwerde zuwider wurde der in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Devisenhandels „zum Beweisthema wie in Punkt 1./ in ON 1569" (ON 1642 S 11) als einer „der in der heutigen Hauptverhandlung gestellten Anträge" sehr wohl förmlich abgewiesen (ON 1642 S 12); wenngleich ohne explizite Begründung, so jedenfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil das hier relevierte Beweisthema (Überweisung von rund 1,8 Mio Euro auf Konten der G***** Ltd. zum Zweck des auch tatsächlich betriebenen „Forex-Handels"), wie bereits ausgeführt, vom Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen wurde.

12./ Der Äußerung des Verteidigers des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008, er „wünsche, dass ihm eine Protokollabschrift der heutigen Verhandlung überreicht wird, und ihm die Möglichkeit gegeben werde, den Privatsachverständigen detailliert (zu näher bezeichneten Fragen) Stellung nehmen zu lassen" (ON 1642 S 61 f), fehlt es schon an der Voraussetzung einer formellen Antragstellung im Sinne des § 238 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0099244 [T11, T12]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).

Im Übrigen wurde - abseits bloß spekulativen Vorbringens (ON 1642 S 64) - gar nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, der Vernehmung des Gerichtssachverständigen, von deren Termin er - seinem Vorbringen zuwider - aktenkundig bereits rund eine Woche zuvor in Kenntnis gesetzt worden war (ON 1644 S 7), eine Person mit besonderem Fachwissen beizuziehen (§ 249 Abs 3 StPO), tatsächlich gehindert gewesen sei. Das auf die Wahrung solcherart gar nicht beeinträchtigter Verteidigungsrechte gerichtete Begehren auf Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 10. März 2008 verfiel daher auch aus diesem Grund zu Recht der Abweisung (ON 1644 S 7 f). 13./ Durch die Abweisung des Antrags auf „Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck der Vorbereitung und Haltung der Schlussvorträge bis zum Einlangen der Hauptverhandlungsprotokolle vom 3., 4., 10. und 11. März 2008 (ON 1644 S 13 f, 15) wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gleichfalls nicht beeinträchtigt. Wenngleich die Verhandlungsmitschrift gemäß § 271 Abs 6 zweiter und vierter Satz StPO unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und das fertiggestellte Protokoll dem Verteidiger ehestmöglich, spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist, ist daraus kein Recht der Beteiligten ableitbar, im Fall einer Vertagung innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 276a StPO an jedem Verhandlungstag bereits über das Protokoll des jeweils vorangegangenen Verhandlungstags zu verfügen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Antrag auf Wiedergabe des Inhalts der Tonbandprotokollierung (§ 271 Abs 4 StPO; ON 1500 S 7) der in Rede stehenden Verhandlungstage zu stellen (§ 271 Abs 6 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0099058 [T4] = 15 Os 139/05p; Danek WK-StPO § 271 Rz 35, 37).

14./ Auch der Antrag auf Enthebung des Gerichtssachverständigen Mag. (FH) G***** wegen Befangenheit und mangelnder ausreichender Qualifikation sowie aufgrund wesentlicher Gutachtenswidersprüche gemäß § 126 Abs 4 und § 127 Abs 3 StPO und Beiziehung eines Buchsachverständigen mit der Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers (ON 1601 iVm ON 1642 S 5) wurde zu Recht abgewiesen (ON 1642 S 30):

14./1./ Zum Vorwurf der Befangenheit:

Indem der Beschwerdeführer - gestützt auf teils aus dem Kontext gelöste, teils auch aktenfremd behauptete Gutachtensinhalte - die, recht besehen, stets sachlichen und sachbezogenen Tatsachenfolgerungen des Sachverständigen einer eigenständigen Betrachtung aus dem Blickwinkel einer unterstellenden tendenziösen Darstellungsweise unterzieht und der Expertise die von ihm selbst vorgenommene Würdigung der Beweisergebnisse gegenüberstellt, zeigt er keine Gründe auf, die geeignet wären, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

So wurde etwa mit der Textpassage „Schreckensszenario über den Zusammenbruch des Finanz- und Bankensystems" (ON 928 TZ 105) bloß der Inhalt einer Verdachtsmeldung der B***** AG vom 18. August 2004 (Beilage BlO.308l = S 665/XXXIV) wiedergegeben. Die Bezeichnung der Einhebung sozialer Abgaben als „Tarnung" privater Mittelverwendung (ON 928 TZ 209) beruht - wie der Verweis auf die Ausführungen in TZ 84 f zeigt (vgl auch ON 1642 S 37) - auf dem Befund der Nichtexistenz des Vereins V***** H***** und von Vereinskonten. Es handelt sich daher dabei - wie weiters auch bei der auf den Befund nicht vorgelegener Geschäftstätigkeit und Veranlagungen gestützten (ON 928 TZ 232, 272 f, 307) Bezeichnung der stillen Gesellschafter als „Spieler" („Spiel-Verlierer" und „Spiel-Gewinner"; ON 928 TZ 138, 354 ff, 364) - um zwar pointiert ausgedrückte, wegen deren sachlicher Grundlage aber unbedenkliche Schlussfolgerungen.

Gegenstand des Gutachtensauftrags war ua auch die „Darstellung der durch die Beschuldigten angepriesenen Veranlagungsmodelle" (ON 928 TZ 2 sowie ON 246/XV). Daher war die vom Beschwerdeführer kritisierte - im Übrigen keineswegs unsubstantiierte, sondern schlüssig auf den Befund eines im Kern nicht auf einen Produkt-Vertrieb gerichteten Systemzwecks (ON 928 TZ 253 ff, 270) gestützte - (technische) Beurteilung des Geschäftsmodells als „pyramidenartiges Vertriebssystem" sehr wohl vom Gutachtensauftrag umfasst. Dies ganz abgesehen davon, dass ein Anschein der Befangenheit des Sachverständigen selbst aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung des zu begutachtenden Sachverhalts nicht abgeleitet werden könnte (RIS-Justiz RS0115712, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371). Schließlich war auch die Untersuchung der Finanzierung des Erwerbs von Nutzungsrechten an Ferienwohnungen in G***** aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (ON 928 TZ 137, 442 ff) unter dem Gesichtspunkt der Klärung der Mittelverwendung eindeutig vom Gutachtensauftrag umfasst (ON 928 TZ 3 sowie ON 246/XV). Solcherart und auch mit dem Argument der Prozessgegnerschaft des Sachverständigen in einem vom Nichtigkeitswerber geführten Zivilprozess vor dem Handelsgericht Wien zeigt der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme auf, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Nur unter dieser Voraussetzung sind aber auf den Anschein der Befangenheit gegründete Einwendungen überhaupt beachtlich (RIS-Justiz RS0115712 [T5 bis T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371; vgl auch 11 Ns 11/90).

14./2./ Zur Behauptung von Gutachtensmängeln und fehlender Sachkunde:

Auf die Behauptung fehlender Sachkunde gestützte Einwendungen gegen einen Sachverständigen sind nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens nur beachtlich, wenn sie Gutachtensmängel im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO aufzuzeigen vermögen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 373; Hinterhofer WK-StPO § 126 Rz 71; RIS-Justiz RS0115712). Dies ist hier nicht der Fall.

Soweit die Kritik an den Gutachtensausführungen zur Schadensberechnung gutachtensfremd (explizit oder implizit) von der Prämisse erfolgter Veranlagungen und gewinnbringender Geschäftstätigkeit ausgeht und überdies ohne jegliche Bezugnahme auf den Inhalt der Expertise rein spekulativ die Erörterung der Möglichkeit eines „Null-Schadens" vermisst, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung. Einen Widerspruch der Gutachtensausführungen zur Summe der Beteiligungs-Einzahlungen von zum einem rund 19,7 Mio Euro (ON 928 TZ 388), zum anderen aber rund 36 Mio Euro (ON 928 TZ 332) zeigt die Beschwerde nicht auf, weil Letztere auch Reinvestitionen enthält (ON 928 TZ 332 FN 23; TZ 335). In der in TZ 332 des Gutachtens angeführten Aufstellung des „Gesamtschadens" (hier gemeint: der Liquiditätsunterdeckung) sind der Beschwerde zuwider sowohl von den stillen Gesellschaftern zu zahlende pauschalierte Zinsen (siehe ON 928 TZ 329 FN 22) als auch - weil es sich dabei naturgemäß um eine Mittelverwendung der veranschlagten Beteiligungseinzahlungen handelt - „Bank- oder Kassabestände oder sonstige Vermögenswerte" berücksichtigt. Auch wurden in der Schadensberechnung sichergestellte Guthaben auf Bankkonten in Anschlag gebracht (ON 928 TZ 438, 465, 469).

Überdies ist nach der mündlichen Erörterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 (ON 1642 S 34 ff), im Zuge derer der Sachverständige ua auch die zehnjährige Laufzeit der Profit-Sharing-Verträge hervorgehoben (S 38) und die Höhe der beschlagnahmten Barguthaben berücksichtigt (S 46), zu den Ausführungen des vorgelegten Privatgutachtens von DDr. A***** Stellung bezogen und klargestellt hat, dass die V***** auch im Vereinsregister nicht eingetragen war (S 37), eine weitere Antragstellung auf Beiziehung eines anderen Experten unterblieben. Da gemäß § 127 Abs 3 StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen erst dann einzuholen ist, wenn sich Bedenken gegen die bereits vorliegende Expertise nicht durch Befragung des Sachverständigen beseitigen lassen, hätte der Beschwerdeführer jedoch fundiert dartun müssen, weshalb Mag. (FH) G***** nicht in der Lage gewesen sein sollte, die behaupteten Bedenken gegen sein Gutachten aufzuklären, es also weiterhin Mängel iSd § 127 Abs 3 StPO aufweist (vgl RIS-Justiz RS0102833 [T2]).

C./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge verfehlt ihr Ziel.

1./ Z 5 erster Fall:

Entgegen der behaupteten Undeutlichkeit ist den Urteilsfeststellungen (US 74 ff) unmissverständlich zu entnehmen, dass mit der beschriebenen V***** B***** ausschließlich die auf die Durchführung von Bankgeschäften gerichtete Bankgesellschaft als solche, nicht aber eine Gründungsgesellschaft gemeint ist.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider betreffen weder die exakte Höhe der als „erheblich" festgestellten, auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der L***** Ltd. von stillen Gesellschaftern überwiesenen Geldsummen (US 93) noch die näheren Umstände der - weder von der Anklage noch den Schuldsprüchen umfassten - Barzahlungs-Transaktionen (US 105) eine entscheidende Tatsache. Die Personen, die zwischen Anfang März 2004 und 21. Oktober 2004 Beteiligungszahlungen überwiesen, wurden in den Feststellungen aber sowohl namentlich als auch betraglich minutiös aufgelistet (US 106 bis 227).

2./ Z 5 zweiter Fall:

2./1./ Dem Einwand einer unvollständigen Erörterung des Sachverständigengutachtens ist vorweg zu erwidern, dass das Schöffengericht dieses, dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), ohne solcherart zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen verpflichtet zu sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428), zureichend erörtert hat (US 363 bis 374). Weshalb im Übrigen Angaben des Sachverständigen

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