Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers und die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte die als Sachbeschluss bezeichnete Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es die auf § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 und §§ 30 Abs 1 Z 5, 20 Abs 7 WEG 2002 gestützten Anträge (nicht abwies, sondern) wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurückwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 52 Abs 2 WEG 2002 zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage nach der Durchsetzbarkeit von - nicht in § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 genannten - Verwalterpflichten im außerstreitigen Verfahren bestehe.
Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Antragsteller am 18. 6. 2009 zugestellt. Er erhob am 15. 7. 2009 (Postaufgabe) ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Den Revisionsrekurs erhielt die Antragsgegnerin am 21. 7. 2009 zugestellt. Sie erstattete am 11. 8. 2009 eine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet.
§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, der zufolge § 52 Abs 2 WEG 2002 auch auf Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG 2002 anzuwenden ist, normiert abweichend von §§ 63 Abs 2, 65 Abs 1, 68 Abs 1 AußStrG eine vierwöchige Frist für Revisionsrekurse und Revisionsrekursbeantwortungen in jenen Fällen, in denen sich das Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss oder gegen einen Aufhebungsbeschluss richtet, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde. Bei der bekämpften Rekursentscheidung handelt es sich aber nicht um einen Sachbeschluss (5 Ob 248/05i = MietSlg 58.361; RIS-Justiz RS0070434; RS0070443; vgl auch 5 Ob 25/09a mwN), für den daher auch nicht die vierwöchige Rechtsmittelfrist offen steht. Sowohl das Rechtsmittel des Antragstellers als auch die Rechtsmittelbeantwortung der Antragsgegnerin sind demnach verspätet. Dies schließt ein Eingehen auf die aufgeworfenen Rechtsfragen aus und muss zur Zurückweisung der Rechtsmittelschriften führen.
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