OGH 1Ob586/79 (RS0018487)

OGH1Ob586/792.5.1979

Rechtssatz

Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zinszahlungspflichtig bleibt. Er muss die Sache nach Ablauf des Vertrages dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wogegen der Leasinggeber keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat.

Normen

ABGB §923
ABGB §1053
ABGB §1090 IIf

1 Ob 586/79OGH02.05.1979

Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm)

1 Ob 718/80OGH14.01.1981

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 586/79; Ähnlich; Veröff: MietSlg 33149 = JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm)

8 Ob 625/87OGH14.06.1988

Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)

1 Ob 2141/96aOGH26.07.1996

Auch; Veröff: SZ 69/171

2 Ob 60/00pOGH28.04.2000

nur: Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zahlungspflichtig bleibt. (T1)

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Beisatz: Die wirtschaftlichen Ähnlichkeiten des Leasingnehmers mit einem Käufer rechtfertigen die Zulässigkeit der Gefahrtragung ab Übergabe. (T2)

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009
4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall wegen einer besonderen Vertragsgestaltung eine andere Beurteilung geboten sein kann, ändert nichts an dem dargelegten Grundsatz der generellen Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr ab Übergabe auf den Leasingnehmer. (T3)

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ist beim Finanzierungsleasing für die Zeit nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe des Leasingguts grundsätzlich zulässig. (T4); Veröff: SZ 2009/151

5 Ob 159/09gOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. (T5)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T5

4 Ob 31/18iOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_003

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