Zusammenfassung: Die Autoren prüfen in ihrem Beitrag, welche gesetzlichen Rechte Begünstigten von Stiftungen zustehen, denen vom Stifter keine Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt wurde. Sie erklären zunächst den Begriff des "Begünstigten" und grenzen ihn vom Begriff des "Letztbegünstigten" ab, und gehen sodann, nach kurzem Blick auf liechtensteinisches Recht, auf die Rechtsposition des Letztbegünstigten und des Begünstigten ein. Wie sieht es mit Organfunktionen aus? Können Begünstigte bzw Letztbegünstigte Organfunktionen übernehmen? Was für Informationsrechte haben sie?