Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den von der betreibenden Partei am 11. Dezember 2008 eingebrachten und über Auftrag des Erstgerichts am 17. Dezember 2008 verbesserten Antrag auf Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 7.260 EUR sA ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens über den Exekutionsantrag auf. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig:
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den §§ 84, 85 ZPO, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.
Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Das wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243). Das gilt auch dann, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a). Es kann daher keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsauftrags dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rechtsprechung absolut unanfechtbar (3 Ob 252/03k; 3 Ob 165/06w). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (RIS-Justiz RS0036243 [T12]). Die Zulassung des Rekurses durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 3 Ob 165/06w uva). Die dargestellten Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung auch für Verbesserungsaufträge nach § 54 Abs 3 EO (RIS-Justiz RS0036243 [T13]; 3 Ob 280/05f; 3 Ob 229/06g = SZ 2006/179). Der Rekurs der verpflichteten Partei ist somit ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Anfechtbar ist lediglich die dem Verbesserungsverfahren nachfolgende Entscheidung über den Exekutionsantrag, die bereits im stattgebenden Sinn durch Beschluss des Erstgerichts vom 25. März 2009 (ON 10) erging, wobei dieser Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts auch bereits von der verpflichteten Partei (ON 14) mit Rekurs angefochten wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50 Abs 1, 40 ZPO. Die betreibende Partei hat in ihrer unaufgefordert erstatteten, als „Äußerung" bezeichneten Rekursbeantwortung (ON 12) auf die generelle Unanfechtbarkeit von Verbesserungsaufträgen nicht hingewiesen.
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