OGH 3Ob81/09x

OGH3Ob81/09x19.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen die verpflichtete Partei P*****, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 7.260 EUR sA, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Februar 2009, GZ 18 R 7/09x-7, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 18. Dezember 2008, GZ 6 E 7079/08b-4, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den von der betreibenden Partei am 11. Dezember 2008 eingebrachten und über Auftrag des Erstgerichts am 17. Dezember 2008 verbesserten Antrag auf Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 7.260 EUR sA ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens über den Exekutionsantrag auf. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig:

Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den §§ 84, 85 ZPO, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.

Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Das wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243). Das gilt auch dann, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a). Es kann daher keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsauftrags dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rechtsprechung absolut unanfechtbar (3 Ob 252/03k; 3 Ob 165/06w). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (RIS-Justiz RS0036243 [T12]). Die Zulassung des Rekurses durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 3 Ob 165/06w uva). Die dargestellten Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung auch für Verbesserungsaufträge nach § 54 Abs 3 EO (RIS-Justiz RS0036243 [T13]; 3 Ob 280/05f; 3 Ob 229/06g = SZ 2006/179). Der Rekurs der verpflichteten Partei ist somit ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Anfechtbar ist lediglich die dem Verbesserungsverfahren nachfolgende Entscheidung über den Exekutionsantrag, die bereits im stattgebenden Sinn durch Beschluss des Erstgerichts vom 25. März 2009 (ON 10) erging, wobei dieser Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts auch bereits von der verpflichteten Partei (ON 14) mit Rekurs angefochten wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50 Abs 1, 40 ZPO. Die betreibende Partei hat in ihrer unaufgefordert erstatteten, als „Äußerung" bezeichneten Rekursbeantwortung (ON 12) auf die generelle Unanfechtbarkeit von Verbesserungsaufträgen nicht hingewiesen.

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