Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Was die auch im vorliegenden Fall maßgebende Frage (Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die sogenannte Alkoholklausel) betrifft, hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11. 9. 2008, 7 Ob 177/08t, mit einem vergleichbaren Sachverhalt befasst und dort ausgeführt:
„Die Verletzung der [Führerschein- und] Alkoholklausel fällt dem Versicherungsnehmer nicht nur dann zur Last, wenn er selbst das Fahrzeug ohne Lenkberechtigung bzw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat (RIS-Justiz RS0081408). Der Versicherte kann sich jedoch von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RIS-Justiz RS0081343), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (7 Ob 27/07g; RIS-Justiz RS0079993).
Diese ständige Rechtsprechung zur Beweislast des Versicherten liegt weiters auch den Entscheidungen 7 Ob 280/06m und 7 Ob 4/08a zugrunde. Wie bereits zu 7 Ob 36/06d ausgeführt, stand dem Kläger, der nicht selbst Lenker war, also ... auch der Nachweis offen, dass ihn kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft, weil er den Umstand, dass das Fahrzeug 'in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand' (Art 18 Punkt 4.1.2. ARB/GEN 99) gelenkt wurde, weder kannte noch kennen musste. ...
Die einzelfallabhängige Beurteilung, dass dem Kläger dieser Nachweis gelungen ist, begründet aber (ebenfalls) keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität:
Ob die Alkoholisierung des Fahrers durch den Fahrgast bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, ist zwar eine Rechtsfrage (während die Frage, ob von der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers tatsächlich Kenntnis genommen wurde, eine - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbare - Tatfrage darstellt [RIS-Justiz RS0027120; 2 Ob 213/00p; 2 Ob 65/06g mwN]). Dieser Rechtsfrage kommt jedoch schon infolge ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu."
Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Auch hier ist nämlich von der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen auszugehen, wonach nicht nur der (selbst alkoholbeeinträchtigte, gerade erst aufgewachte) Kläger nicht erkannt habe, sondern auch für eine nüchterne Person nicht unbedingt erkennbar gewesen sei, dass beim Fahrer zum Zeitpunkt des Fahrtantritts noch ein relevanter Restalkoholgehalt im Blut (1,4 Promille) bestanden habe; wobei der Kläger mit der Rückreise am frühen Morgen auch gar nicht gerechnet habe, sodass ihm seine eigene Alkoholisierung und die Untüchtigkeit, die Fahruntauglichkeit des Fahrers zu erkennen, nicht anzulasten sei. Da dem Kläger somit der Nachweis gelungen ist, dass ihn kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft, weil er den Umstand, dass das Fahrzeug „in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand" (hier: Art 9 Punkt 2.2 AKHB 2003) gelenkt wurde, weder kannte noch kennen musste, stellt sich aber die weitere in der außerordentlichen Revision angesprochene Rechtsfrage gar nicht: Auf die zweite (weitere) Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers, wonach auch noch eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen müsste, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol- oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (Art 9 Punkt 2.2. AKHB 2003; 7 Ob 158/08y mwN), kommt es nämlich schon deshalb nicht (mehr) an, weil bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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