Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kausalität einer Unterlassung (hier: der Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbs des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsanteils [2 Ob 201/99v]) für einen Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (7 Ob 238/07m; 4 Ob 230/06m mwN; 1 Ob 151/01i = SZ 74/159; RIS-Justiz RS0022913 [T1, T6 und T7]). Auch die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900 [T5]; 6 Ob 104/06x; 10 Ob 103/07f). Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind (lediglich) geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich nämlich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (4 Ob 230/06m; RIS-Justiz RS0022900 [T14]). Dem Schädiger steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (RIS-Justiz RS0022900 [T1]; 6 Ob 104/06x; 10 Ob 103/07f).
Die Beurteilung der Beweislast durch die Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen (vgl insb Seite 26 der Berufungsentscheidung). Dass die Negativfeststellung über ein (ernsthaftes) Interesse der Klägerin am Erwerb des vom Vorkaufsrecht betroffenen Liegenschaftsanteils nach Zustellung der Entscheidung 2 Ob 201/99v zu Lasten der Klägerin geht, liegt im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden.
Auch in den weiteren Revisionsausführungen wird keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
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