OGH 3Ob243/08v

OGH3Ob243/08v25.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Draxler & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** KG, *****, 2. S***** AG und 3. M***** GmbH, beide *****, alle vertreten durch Puschner Spernbauer Rosenauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 171.591,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2008, GZ 4 R 111/08k-19, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. März 2003, GZ 15 Cg 76/07d-13, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nur dann, wenn zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen werden, werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0043422). Eine solche Beweisführung haben die Parteien im vorliegenden Verfahren aber nicht angetreten, sodass zur Frage, ob auch mangels Weiterleitung der Rechnungen durch den Vertragspartner der klagenden Partei an die beklagten Parteien diese nach angemessener Frist für die Rechnungsprüfung zur Zahlung verpflichtet sein sollten, der hypothetische Parteiwille durch Auslegung der Vertragsurkunde zu ermitteln ist (6 Ob 87/01i unter Berufung auf 3 Ob 562/95 = SZ 68/161). Dabei handelt es sich also um reine rechtliche Beurteilung. Von dieser Rechtsprechung ist das Gericht zweiter Instanz nicht abgewichen. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis im Einzelfall vermögen die beklagten Parteien nicht aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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