OGH 9ObA5/09i

OGH9ObA5/09i24.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte Sch*****, vertreten durch Dr. Zsiszik & Dr. Prattes, Rechtsanwälte OEG in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Karin K***** OEG, *****, 2. Karin K*****, 3. Johannes H*****, alle vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 2.346,03 EUR brutto sA, über den Rekurs bzw den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Ra 88/08b-12, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juni 2008, GZ 23 Cga 120/08a-4, nicht Folge gegeben und die Rekursbeantwortung der drittbeklagten Partei sowie die gegen den genannten Beschluss erhobenen Rekurse der erst- und zweitbeklagten Partei zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der drittbeklagten Partei wird zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs der erst- und der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberinnen haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit ihrer am 28. 5. 2008 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von den drei Beklagten 2.346,03 EUR sA. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 29. 5. 2008 erhoben sämtliche Beklagte Einspruch mit der Begründung, dass über das Vermögen des Drittbeklagten bereits am 30. 8. 2007 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Erstbeklagten haben zu diesem Zeitpunkt die Zweit- und der Drittbeklagte als Gesellschafter angehört. Die Konkurseröffnung habe daher gemäß § 131 Z 5 UGB die Auflösung der Erstbeklagten bewirkt. Da somit nur die Zweitbeklagte als Gesellschafterin verblieben sei, sei das Gesellschaftsvermögen der Erstbeklagten ohne Liquidation und im Weg der Gesamtsrechtsnachfolge gemäß § 142 Abs 1 UGB auf die Zweitbeklagte übergegangen. Die Parteibezeichnung der Erstbeklagten sei daher auf die Zweitbeklagte zu berichtigen, womit diese von der Klägerin zweimal gerichtlich in Anspruch genommen werde. Dies sei unzulässig, sodass sich das Verfahren in Bezug auf die Zweitbeklagte als nichtig erweise, da Streitanhängigkeit gegeben sei. Im Bezug auf den Drittbeklagten sei die Klage wegen Forderungen aus der Zeit nach dem 30. 8. 2007 mangels Passivlegitimation abzuweisen. Mit Beschluss vom 25. 6. 2008 hob das Erstgericht den gegen den Drittbeklagten erlassenen Zahlungsbefehl wegen des anhängigen Konkursverfahrens als nichtig auf und wies die Klage, soweit sie gegen den Drittbeklagten gerichtet ist, zurück. Ferner forderte es die Klägerin auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Erstbeklagte trotz Auflösung gemäß § 131 Z 5 UGB fortgeführt werden solle, oder ob auf eine Fortsetzung verzichtet werde. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der gegen den Drittbeklagten erhobenen Klage - insoweit rechtskräftig - nicht Folge und wies die zu diesem Rekurs erhobene Rekursbeantwortung des Drittbeklagten zurück. Den Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten - offensichtlich gegen den der Klägerin erteilten Auftrag, sich über die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte zu äußern -, wies es ebenfalls zurück.

Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung des Drittbeklagten begründete das Rekursgericht mit dem gegen diesen anhängigen Konkursverfahren, das dazu führe, dass er selbst keine Prozesshandlungen setzen könne. Bei der Aufforderung an die Klägerin zur Bekanntgabe der weiteren Prozessführung gegenüber der Erstbeklagten handle es sich um keinen Auftrag, sondern nur um eine prozessleitende Verfügung ohne einen die Rekurswerber tangierenden Entscheidungswillen. Eine gesonderte Anfechtung dieses Auftrags durch die Erst- und die Zweitbeklagte komme daher nicht in Betracht. Ihr Rekursinteresse sei daher zu verneinen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten. Der Drittbeklagte bekämpft die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung und beantragt, diese Zurückweisung ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise beantragt er, die Rekursbeantwortung unter den gesetzlichen Kostenfolgen zuzulassen. Die Erst- und die Zweitbeklagte wenden sich erkennbar gegen den der Klägerin erteilten Auftrag, sich über die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte zu äußern. Sie beantragen den angefochtenen Beschluss im Sinn der Stattgebung ihres Rekurses abzuändern, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Drittbeklagten ist nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Klägerin nicht Folge gegeben und insoweit den angefochtenen Beschluss bestätigt. Im Sinn der ständigen Rechtsprechung kann daher der im Rekursverfahren siegreich gebliebene Gegner durch die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung nicht beschwert sein (4 Ob 98/91; 3 Ob 123/05t; 10 Ob 5/06t; 1 Ob 188/06p; 2 Ob 110/07a). Sein Äußerungsrecht ist kein Selbstzweck. Die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der Klägerin ist rechtskräftig. Einer meritorischen Entscheidung über den Rekurs des Drittbeklagten käme somit nur theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Das Interesse an einer für den Rekursgegner günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz vermag nach ständiger Rechtsprechung eine Beschwer nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0002396; 10 Ob 5/06t; 2 Ob 110/07a). Schon deshalb ist das Rechtsmittel unzulässig. Auf die zutreffende Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass der Drittbeklagte seit der Konkurseröffnung nicht mehr über die Masse verfügungsberechtigt und prozessfähig ist, braucht daher ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf den Einwand des Drittbeklagten, es hätte ein Sanierungsversuch durch Einbeziehung des Masseverwalters unternommen werden müssen.

Der Revisionsrekurs der Erst- und der Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.

Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass der mit diesem Rechtsmittel bekämpfte Auftrag an die Klägerin keine für die Revisionsrekurswerberinnen anfechtbare Entscheidung darstellt, mag es auch zutreffen, dass aus diesem Auftrag erschlossen werden kann, dass das Erstgericht die Rechtsauffassung über die „Streitanhängigkeit" wegen „zweimaliger gerichtlichen Inanspruchnahme" der Zweitbeklagten nicht teilt. Das Rekursgericht hat aber richtig erkannt, dass das Erstgericht mit diesem Auftrag über die entsprechenden Einwände der Revisionsrekurswerberinnen noch nicht entschieden hat und dass dieser Auftrag als solcher in keiner Weise in ihrer Rechtssphäre eingreift. Rechtsfolgen für die Revisionsrekurswerberinnen können erst die in weiterer Folge vom Erstgericht zu treffenden Verfügungen entfalten. Erst diese Verfügungen können die Revisionsrekurswerberinnen - falls sie dadurch beschwert sein sollten - bekämpfen. Auf den Umstand, dass die von den Revisionsrekurswerberinnen erhobenen Einwände nur die Zweitbeklagte betreffen und dass die Revisionsrekurswerberinnen selbst davon ausgehen, dass die Erstbeklagte nicht mehr existiert, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

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