OGH 8ObA89/08h

OGH8ObA89/08h27.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 3.233,60 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision des Klägers (Revisionsinteresse 1.564,09 EUR netto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 2008, GZ 8 Ra 61/08i-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die vorliegende arbeitsvertragliche Vereinbarung als „all-in-Vereinbarung" gewertet, mit der sämtliche gesetzlich zulässige Überstundenleistungen mitabgegolten wurden. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mangels Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags auf das vorliegende Dienstverhältnis ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt aus § 1152 ABGB nicht ableitbar sei und hier von einem „Hungerlohn" nicht gesprochen werden könne, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0016702). Mit seinen Ausführungen, dass bei richtiger Auslegung des Arbeitsvertrags das Berufungsgericht zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass der vereinbarte Lohn dem Kläger für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gebühre, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776). Der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt ebensowenig wie der Umstand, dass mehrere Dienstnehmer gleichartige Arbeitsverträge abgeschlossen haben, das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042816).

Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende (grobe) Fehlbeurteilung durch die Unterinstanzen, liegt hier ebenfalls nicht vor.

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