OGH 5Ob283/08s

OGH5Ob283/08s13.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Erstantragstellerin Vesna P*****, geboren am *****, und des Zweitantragstellers Ivica P*****, geboren am *****, dieser vertreten durch Stock & Fitzal Rechtsanwälte OG in Zell am See, wegen Ehescheidung im Einvernehmen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. August 2008, GZ 21 R 381/08p-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Beide Antragsteller begehrten in dem am 13. 10. 1992 eingebrachten Antrag ausdrücklich die Scheidung ihrer am 19. 4. 1986 zur Zahl 79/44-86 vor dem Standesamt V***** geschlossenen Ehe im Einvernehmen.

Diese Ehe wurde mit Beschluss vom 5. 11. 1992 rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde ein Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der die Obsorge und den Unterhalt hinsichtlich der beiden Kinder sowie den wechselseitigen Unterhaltsverzicht der Ehegatten, die Zuweisung der Ehewohnung (Mietwohnung) und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens regelte.

Am 26. 5. 2008 beantragte nur der Zweitantragsteller die Berichtigung des Beschlusses über die einvernehmliche Scheidung dahin, dass die zweite, am 16. 5. 1989 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe geschieden werde.

Die Vorinstanzen haben diesen Berichtigungsantrag abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

1.) Das Scheidungsverfahren wurde von den Antragstellern zwar bereits im Jahr 1992 eingeleitet. Das AußStrG BGBl I Nr 2003/111 ist aber nach seinem § 199 - soweit nichts anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2005 anhängig geworden sind. Auf den 2008 gestellten Berichtigungsantrag ist demnach die Bestimmung des § 41 AußStrG über die Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden.

2.) Nach § 41 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unter anderem über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Nach den §§ 419, 430 ZPO kann das Gericht, das einen Beschluss gefasst hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in diesem Beschluss oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041675) und Lehre (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 419 ZPO Rz 6 ua; Rechberger in Rechberger ZPO3 § 419 Rz 3) verstehen diese Berichtigungsvorschriften dahin, dass sie dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen sollen; es können daher nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden, mag auch die Entscheidung des Gerichts eben wegen eines Parteifehlers unrichtig geworden sein (6 Ob 235/06m; RIS-Justiz RS0041675 [T5]).

3.) Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 235/06m zu einem gleichgelagerten Sachverhalt keinen Fehler des Gerichts bei Fassung und Ausfertigung des Beschlusses über die Scheidung der Ehe entsprechend dem ausdrücklichen Antrag der Parteien erkannt; für den Erstrichter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe angestrebt hätten.

Die Auffassung der Vorinstanzen, der Scheidungsbeschluss vom 5. 11. 1992 sei einer Berichtigung nicht zugänglich, entspricht damit der höchstgerichtlichen Judikatur. Daran können die - erstmals entgegen § 49 Abs 2 AußStrG neu im Rekurs vorgebrachten - mittlerweile zwischen den Ehegatten aufgetretenen Differenzen, die einer neuerlichen einvernehmlichen Scheidung (der zweiten Ehe) entgegenstehen sollen, und die negativen finanziellen Auswirkungen aufgrund der aufrechten zweiten Ehe nichts ändern. Dasselbe gilt für die (erstmals im Revisionsrekurs vorgetragene) Behauptung der mangelnden Deutschkenntnisse (insbesondere) des Zweitantragstellers; eine Behauptung, die im Übrigen durch den Akteninhalt nicht bestätigt wird.

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