European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00139.08M.1216.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Die klagende Verkehrsbetriebsgesellschaft hat zwar vorweg ihre Klage auch darauf gestützt, dass der beklagte Liegenschaftseigentümer (Vermieter) die Mieterin, mit der sich die Klägerin über den Eingriff einigte, durch bewusst vertragswidriges Verhalten geschädigt habe und die Ansprüche der Mieterin der Klägerin abgetreten worden seien. Die Klägerin habe für den Fall, dass die Mieterin trotz ihrer Bemühungen den Verkaufsmarkt nicht wieder eröffnen könne, einen weiteren Entschädigungsbetrag in Höhe der Klagesumme von 2.180.185 EUR vereinbart, der nunmehr gegenüber dem beklagten Vermieter geltend gemacht werde. Letztlich hat die Klägerin aber in der mündlichen Streitverhandlung vom 14. 11. 2007 (ON 13) als (einzigen Rechts‑)Grund ihres Anspruchs das „Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz" vorgebracht. Sie sei als Enteignerin verpflichtet, dem Grundeigentümer und dem Mieter Entschädigung zu leisten; diese dem Mieter zusätzliche versprochene Entschädigung sei hier Gegenstand. Gezahlt habe sie „bis dato"allerdings noch nichts (AS 49).
Das Erstgericht hat - ohne Einvernahme der dazu beantragten Zeugen - ua festgestellt, dass eine Vereinbarung über diese zusätzliche Entschädigungsleistung und die Abtretung von Schadenersatzansprüchen nicht festgestellt werden könne. Nach dem Eisenbahn‑Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) habe der unmittelbar Enteignete auch die allfälligen Schäden seines Bestandnehmers geltend zu machen. Selbst wenn es nicht die Vereinbarungen gegeben hätte, würden die Nachteile materiell die Klägerin als Enteignerin, nicht jedoch den beklagten Vermieter treffen.
Das Berufungsgericht übernahm die Negativfeststellungen des Erstgerichts hinsichtlich der Vereinbarungen - wegen unzulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung, aber unter gleichzeitiger Verneinung eines daraus abgeleiteten Verfahrensmangels aus rechtlichen Erwägungen - nicht. Es ging (zusammengefasst) davon aus, dass schon das Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig sei, da sie einerseits einen eigenen Schaden der Klägerin wegen der höheren Enteignungsentschädigung anspreche. Andererseits mache die Klägerin aber auch einen Schaden der Mieterin geltend. Letztlich habe sie sich aber auf das EisbEG gestützt, was ebenfalls für die Geltendmachung eines Eigenschadens spreche. Einen solchen Schadenersatzanspruch könne sie als mittelbar Geschädigte jedenfalls nicht geltend machen, da sie aus einer allfälligen Verpflichtung des Beklagten, das Bauansuchen seiner Mieterin zu unterfertigen, nicht berechtigt sei. Ein Vorbringen dahin, dass dies nur erfolgt sei, um die Klägerin zu schädigen, sei gar nicht erstattet worden. Einer Anwendung von § 1358 ABGB stehe entgegen, dass die Klägerin den Schaden ja noch gar nicht bezahlt habe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie unterscheidet nicht die wesentlichen Fragen einer allfälligen „Drittschadensliquidation" und der Geltendmachung eines abgetretenen Schadenersatzanspruchs, ist doch bei einer Drittschadensliquidation (auch der aufgrund vertraglicher Risikoüberwälzung) der „Geschädigte" regelmäßig auch zur Geltendmachung des Schadens berechtigt (vgl RIS‑Justiz RS0050071; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 Rz 28), sodass es insoweit einer Abtretung gar nicht bedürfte. Vor allem ist es aber Voraussetzung jeglicher Drittschadensliquidation, dass genau jener Schaden geltend gemacht wird, der auch im Vermögen des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist, es sich also um eine bloße Schadensverlagerung handelt (vgl Reischauer aaO § 1295 Rz 27; Harrer in Schwimann ABGB3 Vor § 1293 ff Rz 29; RIS‑Justiz RS0022638 mwN; Danzl, Mittelbare Schäden im Schadenersatzrecht, ZVR 2002, 363 [372 ff]). Ein Vorbringen dazu, welcher konkrete Schaden nun bei der Mieterin durch eine (behauptete) rechtswidrige Verweigerung der Zustimmung zum Bau entstanden wäre und inwieweit dieser dem hier geltend gemachten Ersatzbetrag entspricht, wurde aber tatsächlich nicht erstattet, sondern im Ergebnis nur zu den (Anspruchs‑)Grundlagen für ihre vertragliche Vereinbarung mit der Mieterin (AS 49). Dass aber nach dem EisbEG die „Nebenberechtigten" (Mieter uam) keinen unmittelbaren (mit dem Enteigner verhandelbaren) Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner haben, sondern auf den unmittelbar enteigneten Eigentümer verwiesen sind (RIS‑Justiz RS0057988 mwN: insb 7 Ob 522/89 und 8 Ob 227/97h; RIS‑Justiz RS0053788 und RS0057994, jeweils mwN), haben die Vorinstanzen ebenfalls bereits aufgezeigt. Die Klägerin hat in ihrer Klage auch ausdrücklich geltend gemacht, dass sie nach den Bestimmungen des EisbEG verhalten gewesen wäre, sich mit dem Beklagten auch insoweit über den Ersatzbetrag zu einigen, mit diesem aber keine Einigung habe erzielen können. Sie geht damit aber selbst (auch im Rechtsmittel) davon aus, dass ihre Vertragspartnerin bloß Nebenberechtigte iSd § 5 EisbEG ist.
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