OGH 7Ob664/78 (RS0053788)

OGH7Ob664/781.3.1979

Rechtssatz

Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 Ob 149/60).

Normen

BStG §18
BStG §20 Abs2
EisbEG §4 A
EisbEG §5

7 Ob 664/78OGH01.03.1979

Veröff: SZ 52/26

5 Ob 700/78OGH25.03.1980

Beisatz: Materiell trifft also die Verpflichtung zur Entschädigung der Nachteile, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden den Enteigner und nicht den Enteigneten. (T1) Veröff: SZ 53/51 = JBl 1981,271

3 Ob 523/82OGH10.11.1982

Auch; Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041

7 Ob 545/82OGH11.11.1982

Auch

8 Ob 227/97hOGH18.05.1998

Auch; nur: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung Bedacht zu nehmen. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Mit dieser Sonderentschädigung sind den obligatorisch Berechtigten aber nur die unmittelbar durch die Enteignung verursachten Nachteile zu ersetzen. (T3)

3 Ob 185/07pOGH27.11.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790301_OGH0002_0070OB00664_7800000_002

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