OGH 4Ob221/08s

OGH4Ob221/08s15.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. O***** GmbH,

2. Ing. Wolfgang M*****, Geschäftsführer, *****, beide vertreten durch Knoflach-Kroker-Tonini, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert 36.340 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Oktober 2008, GZ 11 R 21/08z-32, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist § 26 MedienG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die strittigen Beiträge nicht in einem periodischen Medium erschienen sind. Die Klägerin hat ihren Anspruch aber auch auf § 2 Abs 2 UWG iVm Z 11 des Anhangs zum UWG und damit auf allgemeines Lauterkeitsrecht gestützt; die Vorinstanzen haben daher zutreffend auch diese Anspruchsgrundlage geprüft (zur Konkurrenz der Anspruchsgrundlagen 4 Ob 113/08h = MR 2008, 261 [Burgstaller] - Fall Medium T). Eine erhebliche Rechtsfrage bei der konkreten Anwendung der letztgenannten Bestimmung macht die Revision nicht geltend.

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagten das beanstandete Verhalten vor Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 gesetzt haben, was nach der Rechtsprechung des Senats (RIS-Justiz RS0123158) eine Prüfung auch nach altem Recht erforderlich macht. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht aber ohnehin vorgenommen. Seine Auffassung, dass § 26 MedienG (auch) nach der früheren Rechtslage die lauterkeitsrechtliche Beurteilung redaktionell getarnter Werbung nicht abschließend geregelt habe, kann in vertretbarer Weise aus 4 Ob 60/92 (= MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben) abgeleitet werden. Damit war es zulässig, das beanstandete Verhalten nicht bloß an § 26 MedienG, sondern auch unmittelbar am lauterkeitsrechtlichen Offenkundigkeits- und Wahrheitsgrundsatz zu messen (4 Ob 60/92). Dass dem Berufungsgericht dabei eine offenkundige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

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