Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar ist § 26 MedienG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die strittigen Beiträge nicht in einem periodischen Medium erschienen sind. Die Klägerin hat ihren Anspruch aber auch auf § 2 Abs 2 UWG iVm Z 11 des Anhangs zum UWG und damit auf allgemeines Lauterkeitsrecht gestützt; die Vorinstanzen haben daher zutreffend auch diese Anspruchsgrundlage geprüft (zur Konkurrenz der Anspruchsgrundlagen 4 Ob 113/08h = MR 2008, 261 [Burgstaller] - Fall Medium T). Eine erhebliche Rechtsfrage bei der konkreten Anwendung der letztgenannten Bestimmung macht die Revision nicht geltend.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagten das beanstandete Verhalten vor Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 gesetzt haben, was nach der Rechtsprechung des Senats (RIS-Justiz RS0123158) eine Prüfung auch nach altem Recht erforderlich macht. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht aber ohnehin vorgenommen. Seine Auffassung, dass § 26 MedienG (auch) nach der früheren Rechtslage die lauterkeitsrechtliche Beurteilung redaktionell getarnter Werbung nicht abschließend geregelt habe, kann in vertretbarer Weise aus 4 Ob 60/92 (= MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben) abgeleitet werden. Damit war es zulässig, das beanstandete Verhalten nicht bloß an § 26 MedienG, sondern auch unmittelbar am lauterkeitsrechtlichen Offenkundigkeits- und Wahrheitsgrundsatz zu messen (4 Ob 60/92). Dass dem Berufungsgericht dabei eine offenkundige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)