Spruch:
Die außerordentliche Revision der erst- und drittbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den Mehrzuspruch nicht mit Hilfeleistungen von Familienmitgliedern begründet sondern mit dem erhöhten Zeitaufwand der Klägerin selbst. Wenn das Berufungsgericht diesen Aufwand unter Heranziehung des § 273 ZPO mit einer Stunde pro Tag bewertet hat, erscheint dies nicht krass unrichtig. Die Ausführungen des Rechtsmittels, dass das Erstgericht einen Mehraufwand an Zeit und Mühe nicht festgestellt habe, sind unrichtig.
Zum Thema „Freizeit als Vermögensvorteil" besteht bereits Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Jüngst wurde in 2 Ob 226/07k = RIS-Justiz RS0123921 ausgesprochen, dass der Begriff des Vorteilsausgleichs auf materielle Schäden zugeschnitten ist und bloß immaterielle Vorteile dagegen nicht geeignet sind, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen und daher gegenüber einem Vermögensschaden nicht anrechenbar sind. Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil des Geschädigten dar. Dass es in 2 Ob 226/07k um die Anrechnung auf Verdienstentgang ging, hier dagegen um Kosten der Haushaltsführung, ändert daran nichts.
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