Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers funktionell unzuständig.
Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.
Text
Begründung
Der Rekurswerber brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsbzw Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich, gegen eine Bank und einen Rechtsanwalt ein. Da er unter anderem rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz behauptete, bestimmte der Oberste Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zuständig.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Dezember 2007, GZ 32 Nc 18/07d-5, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dagegen erhob er - verbunden mit einem Ablehnungsantrag betreffend den Richter, der die Entscheidung gefällt hatte, und einer Anzeige über dessen Ausgeschlossenheit - Rekurs.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 7. Februar 2008, GZ 34 Nc 3/08i-3, den Ablehnungsantrag zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, der vom Erstgericht samt den Akten jedoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell nicht zuständig. In Ablehnungssachen geht der Rechtszug gegen die Entscheidung eines Landesgerichts als Ablehnungsgericht erster Instanz zum Oberlandesgericht (RIS-Justiz RS0119847). Im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 474 Abs 1 ZPO ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen (vgl 6 Ob 99/04h). Der Rekurs ist an das für seine Erledigung funktionell zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.
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