Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
1. Das Berufungsgericht hat seinen über Antrag des Beklagten abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht in Folgeprozessen Bindungs- und Präklusionswirkung zukommt.
1.1. Die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht beendet nicht nur das Verfahren über die zurückgenommene Klage und die Streitanhängigkeit, sondern schließt jede neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen aus; die neuerliche Klage ist daher ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen (Einmaligkeitswirkung; vgl Lovrek in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 237 Rz 31 mwN).
Die Frage der Einmaligkeit ist zwar im Folgeprozess - als Nichtigkeitsgrund - von Amts wegen und auch noch im Revisionsverfahren zu prüfen (2 Ob 130/59 = JBl 1959, 375; RIS-Justiz RS0039761); sie liegt jedoch nur bei Parteienidentität und identem Begehren im Vorprozess, in dem die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden ist, und im Folgeprozess vor (vgl Fasching, Zivilprozessrecht² [1990] Rz 1500; Lovrek aaO), was hier nicht der Fall ist.
1.2. Soweit sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage darauf bezieht, ob eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht auch Bindungs- und Präklusionswirkung haben kann, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil derartige Wirkungen lediglich gerichtlichen Entscheidungen zukommen; eine solche liegt hier aber nicht vor.
1.3. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es somit nicht an.
2. Der Beklagte verweist in seiner Revision neuerlich auf die Bestimmungen des Salzburger Einforstungsgesetzes und schließt daraus auf die Zuständigkeit der Landesagrarsenate und des Obersten Agrarsenats für die Entscheidung im vorliegenden Fall. Er macht damit Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl die Nachweise bei E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] § 503 Rz 2) können Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - nach Geltendmachung in der Berufung oder von Amts wegen - vom Berufungsgericht verneint wurde; insoweit liegt nämlich ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. Die vom Beklagten in seiner Revision neuerlich behauptete Unzulässigkeit des Rechtswegs hat das Berufungsgericht allerdings bereits verneint. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit verwehrt, darauf inhaltlich einzugehen.
3. Der Beklagte vertritt in seiner Revision weiters die Auffassung, nach den Feststellungen des Erstgerichts habe er die verfahrensgegenständlichen Grundstücke 584, 585 und 587/1 von Ernst bzw Matthias B***** zur Beweidung mit Vieh gepachtet; seinen Verpächtern stehe jedoch als Eigentümer der herrschenden Liegenschaften (unter anderem) die Dienstbarkeit der vollständigen Nutzung der erwähnten Grundstücke durch Weidevieh zu, wozu neben dem Recht auf Wassernutzung zur Viehtränke auch das Recht auf „bei Bedarf erforderliche[s] Versetzen von Weidezäunen gehöre".
3.1. Das Berufungsgericht hat die im Jahr 1957 zwischen dem Kläger als Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Ernst bzw Matthias B***** als Eigentümer der herrschenden Liegenschaften getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, dass diesen inhaltlich Feldservituten im Sinne des § 477 ABGB eingeräumt worden seien, nämlich ein auf immerwährende Zeiten geltendes vollständiges Nutzungsrecht mit Ausnahme des Jagdrechts. Zu den zwischen Ernst bzw Matthias B***** und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen führte das Berufungsgericht aus, letzterer habe nur die Nutzungsrechte an den Grundstücken des Klägers gepachtet, nicht aber die „nutzungsberechtigten" Liegenschaften selbst.
3.2. Die Auslegung von Vereinbarungen stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (stRsp, jüngst 6 Ob 146/08a). Im Übrigen ist es im Revisionsverfahren im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auch nicht (mehr) strittig, dass Ernst bzw Matthias B***** als Eigentümer der herrschenden Liegenschaften (jedenfalls) das Recht auf Beweidung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit Vieh sowie die Nutzung der auf den Grundstücken entspringenden Quellen als Viehtränken zustehen. Das Erstgericht hat außerdem festgestellt, der Beklagte habe „die [verfahrensgegenständlichen] Grundstücke [von Ernst bzw Matthias B*****] zur Beweidung mit Vieh gepachtet".
3.3. Nach § 485 Satz 1 ABGB lässt sich keine Servitut eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Ohne Einwilligung kann daher die Servitut als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem herrschenden Gut übertragen (1 Ob 277/00t = SZ 74/33; RIS-Justiz RS0011721), nicht jedoch vertraglich an Dritte abgetreten werden; es geht nämlich um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und dieses soll für das betroffene dienende Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein (8 Ob 50/07x).
3.4. Die Argumentation des Beklagten verkennt, dass er nicht die herrschenden Liegenschaften, sondern (lediglich) deren Nutzungsrechte an den dienenden Grundstücken gepachtet hat; ein Pachtverhältnis mit dem Kläger hinsichtlich dieser Grundstücke behauptet er hingegen nicht einmal selbst. Damit ist aber für ihn aus dem Grundsatz der Rechtsprechung, dass die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auch durch den zur Nutzung des herrschenden (!) Grundstücks Berechtigten (etwa durch den Pächter desselben) zulässig ist (RIS-Justiz RS0011713; insbesondere 6 Ob 320/02f zu Weiderechten), nichts zu gewinnen.
3.5. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Dienstbarkeit des Weiderechts auch das Recht auf ein Versetzen von Zäunen umfasst, kommt es somit ebenfalls nicht an.
4. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Kläger hat dessen Kosten selbst zu tragen.
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