Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers bei ungezwungener Auslegung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls abhängt und der deshalb keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0111733; RS0031883; RS0031915). Auch die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113640). Bei den vom Berufungsgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in den die Äußerung fiel und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Die darauf aufbauende Ermittlung des Bedeutungsinhalts, deren Ergebnis die Revisionswerber bekämpfen, ist eine jedenfalls vertretbare rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts.
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