Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und die leitenden Grundsätze der Rechtsprechung nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0007101, RS0097114, RS0115719; 4 Ob 219/07w). Dies gilt auch für die Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Besuchsrecht verweigert werden soll, die ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG daher nur unter den genannten Bedingungen erfüllt (RIS-Justiz RS0097114; 5 Ob 59/08z). Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 178a ABGB) und des aus Art 8 MRK abzuleitenden Rechts auf Privat- und Familienleben ist - entgegen dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers - nicht zu erkennen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 4 Ob 19/08k ausgesprochen, dass auch der im Revisionsrekurs genannte Art 8 EMRK zu keiner anderen Beurteilung führt, weil das auch hier maßgebende Kindeswohl (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] § 22 Rz 40; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [Loseblatt] Art 8 EMRK Rz 94; beide mwN) im Einzelfall ein Unterbleiben von Kontakten rechtfertigen kann.
Das Erstgericht hat die familiäre Situation und das Verhalten der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zueinander und zu den gemeinsamen Töchtern sorgfältig erhoben und eingehend erläutert. Es folgte bei seiner Obsorge- und Besuchsrechtsregelung der Empfehlung des Sachverständigengutachtens. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass bei der derzeitigen Sachlage unbegleitete Besuchskontakte mit dem Vater eine Gefährdung des Wohls der Minderjährigen bedeuten würden, verstößt nicht gegen leitende Grundsätze der Rechtsprechung.
Damit liegt eine erhebliche Frage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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