Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags des Klägers vom Rekursgericht bestätigt. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer (gleichzuhaltender) Fall jedoch bei der Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht vor (stRsp; RIS-Justiz RS0105605 mwN; 5 Ob 22/05d; 8 ObA 5/06b; 9 Ob 40/07h; 9 Ob 41/07f; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 103). Das absolut unzulässige Rechtsmittel, auf dessen Inhalt nicht meritorisch eingegangen werden kann, ist daher zurückzuweisen.
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