Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f vgl 9 Ob 709/91 = RZ 1993/64; 1 Ob 2228/96w = RIS-Justiz RS0105605).
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO).
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