Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmen auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden können und für die Beurteilung der Frage der für sie in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten analog herangezogen werden kann (10 ObS 188/99s; 10 ObS 2240/96a = SSV-NF 10/85; 10 ObS 246/92 = SSV-NF 6/118 ua). Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er vertritt allerdings die Ansicht, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsangestellter habe entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten (Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen) sondern der Beschäftigungsgruppe 4 dieses Kollektivvertrags (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit) entsprochen. Die Frage, welcher Beschäftigungsgruppe die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuzuordnen ist, ist aufgrund des jeweiligen Aufgabengebiets des Versicherten anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Außendiensttätigkeit des Klägers als Versicherungsangestellter habe aufgrund des näher festgestellten Aufgabengebiets der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten entsprochen, wurde in der angefochtenen Entscheidung mit nachvollziehbaren Argumenten begründet und bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, wonach eine Verweisung eines Versicherungsangestellten im Außendienst auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet (vgl 10 ObS 188/99s; 10 ObS 246/92 = SSV-NF 6/118 ua). Das Berufungsgericht hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass der Aufgabenbereich der Klägerin im Verfahren 10 ObS 2240/96a (= SSV-NF 10/85) wesentlich über jenen des Klägers im gegenständlichen Verfahren hinausgegangen ist und deshalb aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des erwähnten Kollektivvertrags gerechtfertigt hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne des für ihn maßgebenden § 273 Abs 1 ASVG, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die außerordentliche Revision war somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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