OGH 10ObS2240/96a

OGH10ObS2240/96a20.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Beatrice R*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1996, GZ 11 Rs 19/96k-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Oktober 1995, GZ 27 Cgs 226/93z-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 18.5.1944 geborene Klägerin absolvierte nach Besuch der Volks- und Hauptschule eine Kellnerlehre, die sie 1961 mit Gesellenprüfung abschloß. Eine kaufmännische Ausbildung oder eine kaufmännische Lehre hat sie nicht absolviert.

1961/62 war sie Servierkassiererin, von 1962 bis 1966 zunächst arbeitsunfähig, dann half sie (nicht versichert) beim Gatten mit. 1967 bis 1971 war sie in der BRD als Kassierin tätig, dann wiederum (abermals nicht versichert) beim Gatten. Von 1971 bis Jänner 1974 war sie kaufmännische Angestellte im Betrieb ihres Gatten. Von 1974 bis 1977 arbeitete sie als Serviererin, von Februar 1977 bis November 1991 war sie schließlich als Versicherungsangestellte im Außendienst tätig, wobei ihre Aufgabe vor allem darin bestand, Bankangestellte für die Abschlüsse von Personenversicherungen (Lebensversicherungen als Besicherung anläßlich von Kreditaufnahmen, Risikoversicherungen) zu gewinnen, wozu sie (im Abschlußfall) die Genehmigung der entsprechenden Bankdirektionen haben mußte. Sie hatte die Bankangestellten auch einzuschulen und bei schwierigen Fragen zu beraten, wobei sie diesen Tätigkeitsbereich in Teilen von West- und Südoberösterreich aufbaute und hiebei etwa 30 % Innen- und 70 % Außendienstätigkeiten verrichtete (jährlich rund 35.000 bis 40.000 km). Sie hat keine Versicherungen selbst abgeschlossen, sondern hatte die Aufgabe, die Bankangestellten zu betreuen. Insofern glich ihre Tätigkeit einer Bezirksdirektorin. Im Innendienst mußte sie häufig telefonieren, Offerte erstellen und Schulungsmaterial aufbereiten, wobei sie fallweise selbst geschrieben hat oder ein elektronisches Notebook benützte. Zuletzt bezog sie ein Fixum von S 8.000; ihre Haupteinnahmequelle waren die Subprovisionen.

Die wie vor beschriebene Tätigkeit der Klägerin entsprach der Gruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit). Der Kollektivvertrag für die Angestellten in Versicherungsunternehmungen weist nicht die üblichen Kollektivvertragsgruppen auf. Für Gruppe 3-Tätigkeiten (laut Kollektivvertrag der Handelsangestellten) ist die Klägerin nicht geeignet, weil ihr qualifizierte kaufmännische Kenntnisse fehlen. Die Qualifikation ihrer Tätigkeit liegt jedoch deutlich über der Tätigkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst (dies entspräche der Gruppe 2). Tätigkeiten der Gruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten kommen allerdings für die Klägerin deshalb nicht in Betracht, weil sie außer über Spezialkenntnisse des Versicherungswesens über keine qualifizierten Kenntnisse etwa im Rechnungs- oder im Verkaufswesen - wie sie allenfalls ein Filialleiter hat - verfügt. Der Mangel einer kaufmännischen Ausbildung oder Lehre schließt sie von qualifizierten Tätigkeiten aus.

Aufgrund ihres vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Gesundheitszustandes ist die Klägerin nur mehr geeignet, leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen durchzuführen. Nicht mehr möglich sind das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, gebückte oder vornüber geneigte Körperhaltungen, häufige und rasche Kopfwendungen, häufiges Besteigen von Treppen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie kniende und hockende Tätigkeiten. Ferner scheiden Arbeiten aus, bei denen sie unter erhöhtem psychischen Druck steht (Schicht-, Akkord- und Nachtarbeiten, sonstige Arbeiten unter ständigem erhöhtem Zeitdruck, Arbeiten unter psychisch besonders belastendem Parteien- und Kundenverkehr). Arbeitspausen über das physiologische Ausmaß hinaus sind nicht erforderlich. Es besteht keine Einschränkung hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte. Dieser Zustand besteht zumindest seit Antragstellung (7.4.1993). Sie ist durchschnittlich leistungsfähig, jedoch nicht umschulbar, sondern nur anlern- und unterweisbar. Einordenbarkeit ist unter Berücksichtigung der emotionalen Labilität und geringen Widerstandsfähigkeit gegenüber psychischen Belastungen gegeben.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Versicherung ist der Klägerin im Hinblick auf die damit verbundenen starken psychischen Belastungen nicht mehr möglich. Außendienstarbeiten scheiden demnach aus, da mit diesen psychische Belastungen einhergehen, denen die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Befindlichkeit nicht entsprechen kann. Für Innendiensttätigkeiten im Versicherungswesen verfügt sie hingegen nicht über die entsprechenden Kenntnisse, die sie für höher qualifizierte Tätigkeiten befähigen würden. Es kommen nur einfache Innendiensttätigkeiten wie Tarifassistentin, Tätigkeiten in der Liegenschaftsverwaltung, in der Mahnstelle uä in Betracht.

Mit Bescheid vom 19.10.1993 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.

In der hiegegen erhobenen Klage stellte sie das Begehren auf Zuerkennung einer solchen ab 1.5.1993 im gesetzlichen Ausmaß.

Das Erstgericht sprach aus, daß dieses Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht und trug der beklagten Partei auf, der Klägerin bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 9.000 monatlich zu leisten.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Beschäftigung nicht nur eine gegenüber dem durchschnittlichen Außendienstangestellten höher qualifizierte Tätigkeit, sondern gleichzeitig auch eine besonders spezialisierte Arbeit darstelle. Dies beschränke das Verweisungsfeld insoferne, als diese Spezialkenntnisse nur in wenigen anderen Tätigkeiten verwertbar seien. Übliche Bürotätigkeiten, die von der Qualifikation her im Rahmen des zumutbaren sozialen Abstiegs lägen, könnten nicht als artverwandte Berufe mit ähnlichen Ausbildungsvoraussetzungen und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie im bisherigen Beruf der Klägerin angesehen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung ab. Es führte rechtlich - abweichend vom Erstgericht - aus, daß der Klägerin kein Berufsschutz nach Beschäftigungsgruppe 4 (des Kollektivvertrags der Handelsangestellten) zukomme. Jener Beruf, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt habe, bestimme das Verweisungsfeld; innerhalb seiner Berufsgruppe dürfe ein Angestellter nur nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen kenne ebensowenig wie der entsprechende Kollektivvertrag für die Angestellten des Außendienstes eine Einordnung der Dienstnehmer in Verwendungsgruppen, sodaß für die Frage ihrer Verweisung auf andere Tätigkeiten jener für die Handelsangestellten analog herangezogen werden könne. Wenn man den gesamten Tätigkeitsbereich der Klägerin berücksichtige, entspreche ihre Tätigkeit zwar der Beschäftigungsgruppe 4 dieses Kollektivvertrages. Damit stehe aber nur fest, daß sie Kenntnisse und Fähigkeiten habe, die ihr die Ausübung der der Beschäftigungsgruppe 4 zuzuordnenden Tätigkeit (gleich einer Bezirksdirektorin) an ihrem konkreten Arbeitsplatz ermögliche. Da sie jedoch die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die Angestellte dieser Beschäftigungsgruppe verfügen, nicht besitze, scheide auch eine Verweisung auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 aus, weil sie die dafür erforderlichen Kenntnisse gar nie besessen habe, nicht aber aus Gründen, die (entsprechend der Anordnung des § 273 Abs 1 ASVG) im Herabsinken ihrer Arbeitstätigkeit gelegen seien. Da eine Versicherte nicht den Versicherungsschutz einer Arbeitsgruppe in Anspruch nehmen könne, deren Voraussetzungen sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten nicht erfüllt habe, könne sie auch auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden, ds - nach ihrem Leistungskalkül - einfache Innendiensttätigkeiten bei einer Versicherung ebenso wie die Tätigkeit einer Telefonistin. Da sie somit nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG sei, komme ihrem Klagebegehren keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige und von der beklagten Partei unbeantwortet gelassene Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin erachtet den hierin allein ausgeführten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dadurch verwirklicht, daß die ihr vom Berufungsgericht zugemuteten einfachen Innendiensttätigkeiten ein wesentlich geringeres Prestige aufwiesen als ihre frühere Tätigkeit einer Bezirksdirektorin, sodaß ihr diese nicht zumutbar seien. Im gesamten Außendienstbereich sei sie jedoch aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr einsetzbar, und zwar weder für die höher qualifizierte Arbeit einer Bezirksdirektorin noch für die weniger qualifizierte Tätigkeit eines einfachen Versicherungsvertreters. Der Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im Außendienst weise keine Beschäftigungsgruppen wie jener der Handelsangestellten oder der Industrieangestellten auf.

Zur im Revisionsverfahren allein strittigen Frage des Berufsschutzes der Klägerin hat der Oberste Gerichtshof insgesamt folgendes erwogen:

Die Revision verweist an sich zutreffend auf den für die Klägerin geltenden Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen, Außendienst, nach dessen § 1 lit c iVm dem Zusatzprotokoll Nr 2 vom 7.5.1991 der persönliche Geltungsbereich "für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind", umschrieben ist. Da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ihr in der Aktivzeit ausgeübter Tätigkeitsbereich als kaufmännischer Dienst im Sinne des § 1 Abs 1 AngG zu qualifizieren ist (vgl Arb 5496; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG Anm 5 E 26 zu § 1), bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen mangels Vorsehens eines Einreihungsschemas in Verwendungsgruppen durch den primär maßgeblichen Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen zur maßgeblichen Frage des Verweisungsfeldes jenen für die Handelsangestellten analog herangezogen haben. Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht weiter beanstandet, entspricht es doch auch der Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen (SSV-NF 6/53, 8/49, 9/29, ARD 4724/32/96). Entgegen der Argumentation in der Revision - welche insoweit vom festgestellten Sachverhalt der Tatsacheninstanzen abweicht und damit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt - hat die Klägerin allerdings nicht nur nie eine höherwertige kaufmännische Ausbildung, sondern eine solche überhaupt nicht absolviert (Seite 4 und 5 des Ersturteils = AS 155 f). Die qualifizierten Kenntnisse der Beschäftigungsgruppe 4 (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen; Lagerleiter, die für Wareneingänge, Lagerhaltung und Lagerausgänge erforderlich sind; Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen und Stellvertreter von Abteilungsleitern größerer Abteilungen) wie im Rechnungswesen und im Rahmen des Verkaufes fehlen ihr zur Gänze, da sie bloß über Spezialkenntnisse des Versicherungswesens verfügt. Ihre Tätigkeit war demnach auch nicht die einer Bezirksdirektorin (im Versicherungswesen), sondern einer solchen bloß angeglichen (Seite 4 aaO = AS 155). Schon daraus folgt, daß von einer solcherart leitenden Funktion der Klägerin nicht gesprochen werden kann. Die von der Revisionswerberin ausschließlich auf ihren Außendienstbereich allein abgestellte und abgestimmte Qualifikationszuordnung muß schon daran scheitern.

Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, "dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist". In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/80, 3/156, 4/16, 4/72, 4/97, 5/136, 6/53, 6/135, 7/25, 9/29; ebenso auch OLG Linz in SVSlg 40.829 sowie OLG Graz in SVSlg 38.453 und 40.856). In diesem Sinne hat der Senat aber auch bereits ausgesprochen, daß ein Versicherter, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die ihm ermöglichten, an seinem konkreten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten Österreichs umschriebenen Umfang zu entfalten, der aber sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Verwendungsgruppe verfügt, sogar auf Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden kann (SSV-NF 8/38). Dies ist hier deshalb von Relevanz, da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen (Seite 4 des Ersturteils = AS 155), die Klägerin für Gruppe 3-Tätigkeiten deshalb nicht geeignet ist, weil ihr - wie bereits mehrfach ausgeführt - qualifizierte kaufmännische Kenntnisse zur Gänze fehlen.

Daraus folgt jedoch, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne aufgrund des (gleichfalls unstrittigen) medizinischen Leistungskalküls auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (des erwähnten Kollektivvertrages) verwiesen werden, berechtigt und zutreffend ist. Aus der Tatsache allein, daß die von der Klägerin bisher entfaltete Tätigkeit bei ihrer konkreten Versicherungsanstalt der Beschäftigungsgruppe 4 dieses Kollektivvertrages entsprochen hätte, kann im Hinblick auf die ihr dafür grundsätzlich und generell fehlenden Kenntnisse nicht abgeleitet werden, daß sie auch den Berufsschutz dieser Berufsgruppe genießt. Sie ist daher nicht aus Gründen, die im Herabsinken ihrer Arbeitsfähigkeit (§ 273 Abs 1 ASVG) liegen, nicht imstande, andere Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 auszuüben, sondern die Verweisung auf solche Tätigkeiten scheidet schon deshalb aus, weil ihr die erforderlichen Kenntnisse mangeln, die sie - ausgenommen einzelne spezialisierte Kenntnisse der Versicherungsbranche - gar nie besessen hat. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen SSV-NF 4/17 und 8/38 ausgeführt, daß ein Versicherter, der zwar Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 in einer spezialisierten Form ausführte, dem jedoch das erforderliche kaufmännische Fachwissen dieser Beschäftigungsgruppe fehlt, nur den Berufsschutz der Beschäftigungsgruppe 2 in Anspruch nehmen kann, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Schon in der früheren Entscheidung SSV-NF 3/41 hatte er ebenfalls ausgesprochen, daß dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Versicherten nicht ausreichen, um andere Tätigkeiten seiner Beschäftigungsgruppe als die von ihm konkret geleisteten auszuführen, sie nicht den Berufsschutz dieser Beschäftigungsgruppe, sondern nur den einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe in Anspruch nehmen kann. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht somit zutreffend ausgegangen. Dagegen, daß die Klägerin in der Lage ist, (einfache) Innendiensttätigkeiten auszuüben oder als Telefonistin tätig zu sein, wird in der Revision (außer dem damit verbundenen sozialen Abstieg) nichts vorgebracht. Daß für diese Tätigkeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden ist, darf als offenkundig angesehen werden und wird in der Revision im übrigen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Daß bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmungen auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden können, hat der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen (SSV-NF 6/118).

Damit erweist sich aber die Rechtsrüge der Klägerin als unberechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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