Spruch:
Der Revisionsrekurs wird in Ansehung der Abweisung des Exekutionsantrags zurückgewiesen, im Übrigen dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Betreibenden beantragten aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts München vom 6. Dezember 1994, AZ B-206392/94, diesen Titel für Österreich für vollstreckbar zu erklären und ihnen zur Hereinbringung einer Teilforderung von 3.000 EUR sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Fahrnis- und Forderungsexekution zu bewilligen. Auf die Aufforderung des Erstgerichts im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens, das Zeugnis über die Rechtskraft und Vollstreckungsklausel vorzulegen, teilten die Betreibenden mit, dass ihnen die Vorlage dieses Zeugnisses ebenso wenig möglich sei wie die Vorlage eines Nachweises der ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Stücks, weil die Akten laut einer Mitteilung des Landgerichts München vom 19. Juni 2007 ausgeschieden worden seien.
Das Erstgericht erklärte den Vollstreckungsbescheid für Österreich für vollstreckbar und bewilligte die beantragten Exekutionen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten Folge und wies die Anträge der Betreibenden ab.
Anzuwenden sei der zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 6. Juni 1959 abgeschlossene Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105), nicht aber das erst am 1. September 1996 in Kraft getretene LGVÜ, das EuGVÜ oder die EuGVVO. Nach Art 7 des Vollstreckungsvertrags habe der betreibende Gläubiger den Nachweis zu erbringen, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar sei. Wenn sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen habe, müsse der betreibende Gläubiger außerdem nachweisen, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dieser Nachweis sei durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellvorgang zu erbringen. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung seien die auf dem Vollstreckungsbescheid angebrachten gerichtlichen Vermerke über die Zustellung, sei es des zugrundeliegenden Mahnbescheids als auch des für vollstreckbar zu erklärenden Vollstreckungsbescheids, keine Aussage über den Zustellvorgang iSd Art 7 Abs 2 des Vollstreckungsvertrags. Das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich selbst aufgrund der vorgelegten Urkunden von der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu überzeugen. Selbst die Beibringung einer Bestätigung des Prozessgerichts, dass die einleitende Ladung dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden sei, würde nicht genügen. Für die betreibenden Parteien könnten zwar Probleme entstehen, wenn die maßgeblichen Aktenteile und Zustellnachweise nach verhältnismäßig kurzer Zeit skartiert werden, dies könne aber zu keiner Änderung der Auslegung der staatsvertraglichen Bestimmungen führen. Vollstreckungsbescheide müssten zwar bei einer Exekutionsführung in Deutschland nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, wohl aber bei einer Exekutionsführung in Österreich (§ 9 des deutschen Ausführungsgesetzes zum Vollstreckungsvertrag). Die Beweiserleichterungen nach Art 48 LGVÜ/EuGVÜ könnten hier nicht herangezogen werden. Aufgrund der aktenkundigen Mitteilung des Landgerichts München sei das Verbesserungsverfahren hier als gescheitert anzusehen und nicht ein neuerlicher Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Exekutionsbewilligung seien daher abzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht mit dem Problem befasst gewesen sei, dass die Vorlage der nach Art 7 Abs 2 des Vollstreckungsvertrags notwendigen Urkunden infolge Skartierung der Akten nicht mehr möglich sei. Wegen der gemeinsamen Antragstellung iSd § 84a Abs 1 EO könne hier nicht von einer teilweisen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in Ansehung der Exekutionsbewilligung ausgegangen werden. Bei einer isolierten Betrachtung läge der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Letzterer unter 4.000 EUR.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragen die betreibenden Parteien die Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Rechtliche Beurteilung
I. Der Revisionsrekurs in Ansehung der Exekutionsbewilligung ist wegen des betriebenen Geldanspruchs von nur 3.000 EUR jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).
II. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat den Sachverhalt zutreffend nach den Vorschriften des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags BGBl 1960/105 beurteilt und nicht nach den Bestimmungen des erst am 1. September 1996 in Österreich in Kraft getretenen Übereinkommens von Lugano (Art 54 LGVÜ;
Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Art 1 Rz 3), das für die bei der Zwangsvollstreckung aufgrund eines ausländischen Titels vorzulegenden Urkunden (Art 46 und 47 LGVÜ) Beweiserleichterungen vorsieht (Art 48 LGVÜ), insbesondere wenn der Nachweis über die erfolgte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht erbracht werden kann. Dann kann das Gericht gleichwertige Urkunden abverlangen oder überhaupt von der Verpflichtung zur Vorlage absehen (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 48 Rz 1). Die Beweiserleichterung nach dem LGVÜ gilt aber nicht für die vorzulegende Entscheidung (Art 46 Z 1 LGVÜ) und den Nachweis ihrer Zustellung (Art 47 Z 1 LGVÜ). Diese Entscheidung ist (wäre) hier der Vollstreckungsbescheid des deutschen Amtsgerichts. Dieselben Beweiserleichterungen sieht das später in Kraft getretene EuGVÜ vor. Eine weitere Erleichterung der Förmlichkeiten brachte die EuGVVO (Art 53-55) mit der Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsstaats gemäß Anh V der VO. Auf den vorliegenden Fall sind jedoch noch die strengen Bestimmungen des deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags anzuwenden (3 Ob 386/97d = SZ 72/80 mwN).
2. Unstrittig sind die Vorlagepflichten des betreibenden Gläubigers nach Art 7 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags:
Der betreibende Gläubiger hat seinem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Ausfertigung der Entscheidung beizufügen und den Nachweis zu erbringen, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Dieser Nachweis wird durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel erbracht (Art 7 Abs 1 Z 2a). Bei Säumnisentscheidungen hat der betreibende Gläubiger außerdem nachzuweisen, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung (das ist hier der Mahnbescheid nach § 692 dZPO) dem Gegner ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen (Art 7 Abs 2).
3. Zur deutschen Rechtslage ist Folgendes zu erläutern:
Gegen den Mahnbescheid (§ 692 dZPO) kann Widerspruch erhoben werden (§ 694). Wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann über Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden (§ 699), der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumungsurteil gleichsteht (§ 700). Wenn der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Gegner einen Vollstreckungsbescheid beantragt, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg (§ 701). Das deutsche Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 zum deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag normiert in § 9 ausdrücklich, dass Vollstreckungsbescheide, aufgrund deren ein Gläubiger die Bewilligung der Exekution in Österreich beantragen will, auch dann mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sind, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland (in Deutschland) nicht erforderlich wäre. Dasselbe ist im § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 normiert.
4. Nach der vom Rekursgericht zutreffend zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Zustellungsnachweise nur durch Urkunden zu erbringen, die eine Überprüfung eines
ordnungsgemäßen Zustellvorgangs ermöglichen (3 Ob 48/90 = SZ 63/99; 3
Ob 119/95 = SZ 69/151; RIS-Justiz RS0076174). Selbst eine vorliegende
Bestätigung des deutschen Amtsgerichts, wonach die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts gemäß den Vorschriften der deutschen ZPO erfolgt sei, reiche nicht aus, weil sie nichts über die Art der Zustellung aussage und daher eine rechtliche Überprüfung unmöglich sei (3 Ob 53/90 = RPflE 1990/121 mwN). Im vorliegenden Fall konnten die antragstellenden Gläubiger weder einen mit dem Zeugnis der Rechtskraft und der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckungsbescheid vorlegen noch eine Urkunde über den Zustellungsvorgang bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts, weil der Akt des deutschen Amtsgerichts nach der Bestätigung vom 19. Juni 2007 bereits im Jahr 2004 ausgeschieden (skartiert) wurde und „sich nur noch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. 6. 1998 und der Vergleich von 03. 04. 1998 in der Akte" befinde, sodass der Zustellnachweis des Vollstreckungsbescheids nicht erteilt werden könne. Damit steht nicht nur die Unmöglichkeit dieses Nachweises fest, sondern auch der Umstand, dass die betreibenden Gläubiger nicht in der Lage sind, die im maßgeblichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag normierten urkundlichen Nachweise über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie den Zustellnachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts zu erbringen. Dies führt nach der zitierten Rechtsprechung zur Abweisung der Anträge der Betreibenden.
III. Gegen diese Konsequenz führen die Revisionsrekurswerber die hier noch nicht anwendbaren Beweiserleichterungen nach dem LGVÜ, dem EuGVÜ und der EuGVVO und schließlich unsubstantiiert sogar die Bestimmungen der VO (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollzugstitels für unbestrittene Forderungen ins Treffen (bei einer im Ursprungsmitgliedsstaat als europäischer Exekutionstitel bestätigten Entscheidung findet gemäß Art 5 der VO kein Vollstreckbarerklärungsverfahren [mehr] statt) und stehen auf dem Standpunkt, dass vom Gläubiger „wohl nicht verlangt werden könne", vorauszusehen, dass sich der Schuldner ins Ausland absetzen werde und der Gläubiger für diesen Fall vorsorglich (vor der Vernichtung des Gerichtsakts) die erforderlichen Zustellnachweise und Bestätigungen einhole. Die Betreibenden hätten gegen die Verpflichtete in Deutschland erfolglos Exekution geführt. Deren Behauptung, den Vollstreckungsbescheid nie erhalten zu haben, sei unrichtig. Dass die Verpflichtete den Mahnbescheid nicht erhalten habe, sei von ihr nicht einmal behauptet worden.
IV. Zu diesen Revisionsrekursargumenten ist Folgendes auszuführen:
1. Bei der Normierung der Beweiserleichterungen in den zitierten Übereinkommen und Verordnungen mag ua zugunsten der Gläubiger auch der Fall bedacht worden sein, dass der Vorlagepflichtige wegen eingetretener Vernichtung der Urkunden diese nicht mehr vorlegen kann (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, EuGVO, Art 55 Rz 5), dies kann aber nichts daran ändern, dass hier noch die alte Rechtslage nach dem deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag anzuwenden ist. Eine Rückwirkung der Normen über die Beweiserleichterungen verbietet sich aufgrund der Übergangsbestimmungen. Es besteht aber auch kein Anlass, von den zwingenden Formerfordernissen (arg: dieser Nachweis ist ... zu erbringen) abzugehen, wenn der Nachweis infolge eingetretener Umstände nicht mehr erbracht werden kann. Der Beweisnotstand geht grundsätzlich zu Lasten des Beweispflichtigen. Die angeführten Nachweise fallen in die Sphäre des betreibenden Gläubigers. Selbst wenn man im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt, dass infolge Unmöglichkeit der Erbringung der Nachweise der Gläubiger seinen Exekutionstitel im Ausland nicht mehr durchsetzen wird können, ginge eine Beweiserleichterung oder gar ein Absehen von der Nachweispflicht zu Lasten des Schuldners, der dann seinerseits in den Beweisnotstand geriete und die von ihm behauptete Verletzung des Gehörs nicht oder nur sehr schwer nachweisen könnte. Eine solche Verschiebung der Beweislast oder aber auch bloß die Zulassung anderer als der im Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag angeführten Nachweismittel ist umso weniger zu rechtfertigen, als es ja der Gläubiger in der Hand hat, für den durchaus möglichen und damit voraussehbaren Fall vorzusorgen, dass der Schuldner ins Ausland verzieht. Entgegen dem Standpunkt der Revisionsrekurswerber ist es nicht unzumutbar, dass sich ein Gläubiger schon vor der ebenfalls vorhersehbaren Skartierung der Akten die erforderlichen urkundlichen Nachweise besorgt. Schon wegen dieser Möglichkeit ist an der strengen Nachweispflicht iSd zitierten oberstgerichtlichen Judikatur festzuhalten.
Das Revisionsrekursvorbringen über ein gegen die Verpflichtete in Deutschland bereits erfolglos durchgeführtes Exekutionsverfahren, in dem die Verpflichtete nicht behauptet habe, den Vollstreckungsbescheid nie zugestellt erhalten zu haben, verstößt - wie die Revisionsrekurswerber selbst erkennen - gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Aus dem behaupteten Sachverhalt wäre überdies nur ein Indiz gegen die Annahme einer Verletzung des Gehörs der Verpflichteten ableitbar. Dies könnte aber ohnehin nichts an der dargelegten unbedingten Nachweispflicht des Gläubigers durch Vorlage der Urkunden ändern.
Ein Fall der im Exekutionsverfahren nach Ermessen des Gerichts ausnahmsweise vorliegenden Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens (dazu 3 Ob 162/03z, 3 Ob 163/03x = SZ 2004/26) liegt nicht vor. Über den Revisionsrekurs ist ohne Beteiligung der Verpflichteten zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.
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