OGH 3Ob86/08f

OGH3Ob86/08f3.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 1. Februar 2008, GZ 22 R 74/07y-66, womit das Endurteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 25. Juli 2007, GZ 4 C 186/02m-57, nunmehr in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. April 2008, GZ 4 C 186/02m-72, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht der zweiten Instanz steht im Gegensatz zur nicht belegten Behauptung des Revisionswerbers durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach Beschlussfassung iSd § 33 Abs 2 MRG (bzw wie hier nach Fällung eines Teilurteils) im Räumungs- oder Kündigungsverfahren eine Tilgung des Rückstands durch Aufrechnung auf Grund eines davor schon abgeschlossenen Tatbestands nicht zu beachten ist (6 Ob 672, 673/87 = MietSlg 40.485; 7 Ob 171/00y = immolex 2001, 103 = wobl 2000, 338 [Prader] ua; RIS-Justiz RS0113997). In Wahrheit kommt es darauf aber schon deshalb nicht an, weil der Beklagte keine Schuldtilgung infolge zivilrechtlicher Aufrechnung (durch aktuelle oder schon früher erfolgte Erklärung) geltend machte, sondern - wie die im Fall der Entscheidung 6 Ob 672, 673/87 Beklagte - eine typische Eventualaufrechnungserklärung iSd § 391 Abs 3 ZPO erhob, die im allein noch anhängigen Räumungsverfahren angesichts dessen Gegenstands (keine Geldforderung!) wirkungslos bleiben muss (1 Ob 538/77 = SZ 50/35 = EvBl 1978/66 = JBl 1978, 262 [König] ua; RIS-Justiz RS0021036).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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