OGH 7Ob171/00y (RS0113997)

OGH7Ob171/00y26.7.2000

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG ist, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG.

Normen

MRG §21 Abs2
MRG §33 Abs2

7 Ob 171/00yOGH26.07.2000
7 Ob 46/01tOGH14.03.2001

Auch; nur: Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG. (T1)

9 Ob 145/01sOGH19.09.2001

Auch; nur T1

3 Ob 86/08fOGH03.09.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Nach Beschlussfassung iSd §33Abs2 MRG ist Tilgung des Rückstands durch Aufrechnung auf Grund eines davor schon abgeschlossenen Tatbestands nicht zu beachten. (T2)

5 Ob 14/18xOGH13.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00171_00Y0000_001

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